(WaffenG) BGH vom 30.11.2010: Kein Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten bei Scheingeschäft mit Vertrauensperson der Polizei (1 StR 574/10)

In einer aktuellen Entscheidung hob der BGH eine Urteil des LG Aschaffenburg auf. Dieses hatte den Angeklagten wegen mehrerer Waffendelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Unter anderem veräußerte er eine Schußwaffe an eine Vertrauensperson der Polizei. Dieses Scheingeschäft, so der BGH, führe nicht zu einem „Überlassen“ an eine unberechtigte Person. Es fehle daher an der Tatvollendung. Der Versuch des § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG sei jedoch nicht strafbar.

Weiterhin rügte der BGH die unvollständigen Begründung des Landgerichts, aus denen sich ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Schusswaffen mangels eindeutigen Feststellungen nicht ergäbe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 30. 11.2010

1 StR 574/10

In der Strafsache

(…)

wegen vorsätzlichen unerlaubten Verbringens einer Schusswaffe in den Geltungsbereich des WaffenG u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlich begangener Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); einer

Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Das angefochtene Urteil weist durchgreifende materiell-rechtliche Fehler auf, so dass es insgesamt keinen Bestand hat:

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen unerlaubten Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verurteilt hat, hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte im Februar 2009 einen Revolver, den er im Oktober 2008 in Belgien erworben und nach Deutschland verbracht hatte (Fall II. 2.), an eine Vertrauensperson der Polizei. Entgegen der Annahme des Landgerichts erfüllt ein solches „Scheingeschäft“ nicht den Tatbestand des „Überlassens“ im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG, da das von dieser Vorschrift geschützte Rechtsgut, nämlich zu verhindern, dass Waffen unter Missachtung der waffenrechtlichen Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben, in einer solchen Fallgestaltung nicht gefährdet wird (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 1 StR 737/08, NStZ 2010, 456, 457). Insowe…

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Rechtsgebiet: Waffenrecht

Erschienen 4. Januar 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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