Wäre doch konsequent, oder ?
am 04.07.2008 von PanoramaDie europäische Antidiskriminierungsrichtlinie scheint zur Folge zu haben, dass bei der Berechnung von Kündigungsfristen von Arbeitsverträgen auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen sind, obwohl dies in vielen Tarifverträgen und § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB anders geregelt ist. Das Festhalten an den bisherigen Regelungen hätte nämlich dann eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zur Folge.Mit meinen nun 39 Jahren stelle ich einfach die Frage, ob nicht auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG europarechtswidrig ist, weil zum Bundespräsidenten erst wählbar ist, wer das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.Ist das nun gerechtfertigt, weil zum Staatsoberhaupt nur jemand taugt, der ein gewisses Alter und damit zusammenhängende Lebenserfahrung erreicht hat, oder ist das europarechtswidrig, weil die Geschichte …
LAG Berlin-Brandenburg: Altersdiskriminierung durch § 622 Abs. 2 S. 2 BGB - Urteil vom 24.07.2007, Az. 7 Sa 561/07
Arbeitsrecht-Blog.de / Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, umso länger ist in der Regel die Kündigungsfrist. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass für die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur solche Betriebszugehörigkeitszeiten berücksichtigt w…
Arbeitsrecht: Kündigungsfristen und Altersdiskriminierung: Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres?
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Die gesetzlichen Kündigungsfristen berechnen sich bekanntlich nach § 622 BGB. Dort ist in Abs. 2 Satz 2 vorgesehen, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht…
Nachbesserung des AGG - Alter soll bei der Sozialauswahl weiterhin vor Jugend gehen
andreas-buschmann.net / Der Bundestag hat am 19.10.2006 eine Änderung des am 18.8.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschlossen - um das soeben beschlossenen Gesetz nachzubessern. Die Nachbesserungen hat sind versteckt in dem Entwurf des…
Hochschulpräsident muss mit 65 Jahren in den Ruhestand - Innovation hat Vorrang vor Dienstzeitverlängerung
Recht und Alltag / An der Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten der Fachhochschule Mainz über das 65. Lebensjahr hinaus besteht kein dienstliches Interesse. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 23.11.2006,…
Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses einer 58-jährigen Angestellten
Recht und Alltag / Das Arbeitsgericht Berlin hat am 30.03.2006 (Az:. 81 Ca 1543/06 - nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer 58-jährigen Angestellten unwirksam war. Die Befristung erfolgte ohne sachlichen Grund und war al…
Präsidentenanklage: Wird der Bundespräsident das Grundgesetz brechen?
neues aus schwabenheim / Die Mehrheit der Blawger scheint zu der Ansicht zu neigen, dass das Verfahren, über eine unechte Vertrauensfrage zu Neuwahlen zu kommen, nicht verfassungsgemäß ist (Johannes Rux, Jurastudentin, Ingmar, mepHisto, Handakte, Alex). Zwar steht dem Bu…
