Wählen bis zum Abwinken…

Nachdem der Bundestag nicht bereit war, den PDS-Vorsitzenden Lothar Bisky zum stellvertretenden Bundestagspräsidenten zu wählen (Näheres dazu beim Sartorienfelder), stellt sich nun die Frage, wie weiter vorgegangen werden soll: Auf der einen Seite sieht Art. 40 GG vor, dass der Bundestag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter zu wählen hat - was dafür spricht, dass ein Kandidat für die Wahl stets eine Mehrheit der Stimmen benötigt, so dass die Geschäftsordnung allenfalls festlegen kann, welche Mehrheit (der Mitglieder oder der Abstimmenden) damit gemeint ist.

Auf der anderen Seite liegt es auf der Hand, dass es die jeweilige(n) Mehrheitsfraktion(en) damit darauf anlegen könnten, das Präsidium komplett zu besetzen. Schliesslich kann gegen sie kein Kandidat durchkommen. Dieses Ergebnis ist aber weder sinnvoll, noch entspricht es der politischen Realität. Dementsprechend sieht § 2 der Geschäftsordnung vor, dass alle Fraktionen im Präsidium vertreten sein müssen.

Jetzt haben wir aber ein Problem: Entweder muss die Mehrheit ggf. einen Kandidaten “schlucken”, den sie gar nicht gut findet. Oder aber die Minderheit hat ke…

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Themen: Bundestag

Erschienen 19. Oktober 2005 auf http://blog.staatsrecht.info.

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