Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb?

Leiharbeitnehmern steht nach § 7 Satz 2 BetrVG das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb zu, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Die Wählbarkeit von Arbeitnehmern ist in § 8 BetrVG geregelt. Dort findet sich aber keine Regelung zur Frage des passiven Wahlrechts von Leiharbeitnehmern. Das passive Wahlrecht wird allerdings im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Leiharbeitnehmer bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich ausgeschlossen, § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG. Das Bundesar…

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Rechtsgebiet: Wahlrecht

Erschienen 8. November 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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