Wackelt der fliegende Gerichtsstand?
Im “1&1 Blog” frohlockt man schon angesichts eines Urteiles aus Berlin:
Das Amtsgericht Charlottenburg hat Mitte November zwei (226C130-10, 226 C 128/10) gefällt, die für die deutsche Blogosphäre von großer Bedeutung sein könnten.
Große Bedeutung für die Blogosphäre? Markige Worte, die m.E. nicht angebracht sind: Das Amtsgericht Charlottenburg hat erst einmal
getan, was in der Tat viele Nutzer im Netz ansprechen dürfte, nämlich den fliegenden Gerichtsstand eingeschränkt. Zur Erinnerung:
“Fliegender Gerichtsstand” meint, dass man – zumindest in der Theorie – bei einem Rechtsstreit hinsichtlich einer Tat “im Internet”
bei jedem deutschen Gericht klagen kann. Hintergrund ist der §32 ZPO. Dass man überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann
in erster Linie zwei Gründe haben:
Als Beklagter hat man mitunter das Problem der gesteigerten Reisekosten für sich und seinen Anwalt, was durchaus ein Hemmschuh sein
kann, sich zu wehren. Es ist durchaus nichts neues, dass man je nach Rechtsfrage bei bestimmten Gerichten eher wohl gesonnene Richter
findet. Je nachdem, worum es geht, entscheidet eine Klageerhebung z.B. in Köln oder in Düsseldorf über den Ausgang des Verfahrens.
Berühmt sind natürlich auch die Entscheidungen aus
Nun hat das Ag Charlottenburg den fliegenden Gerichtsstand eingeschränkt, in dem ein besonderer örtlicher Bezug als Filterkriterium
verlangt wird. Eine in diesem Bezug kritische Haltung ist aber, um ehrlich zu sein, nichts neues aus Berlin. Schon früher schränkte
das KG Berlin (5 W 371/07 und 5 U 108/06) sowie das LG Berlin (15 O 181/07) den fliegenden Gerichtsstand ein. Auch das AG
Charlottenburg hat sich schon früher ähnlich geäussert (MMR 2006, 254). Neu ist indes alleine der Rückgriff auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshof in Sachen internationaler Zuständigkeit (“New York Times”) durch das AG, diese Argumentation verdient durchaus
Gehör und hat m.E. Chancen, Beachtung zu finden.
Aber ist das nun der große Wechsel? Ich bezweifle das. Wie soeben gezeigt wurde, gibt es durchaus beachtlichere Urteile aus Berlin
als die eines Amtsgerichts. Dabei kann eine AG-Entscheidung in besonderen Fällen durchaus besonders beachtlich sein, ich denke da an
das “Schwarz-Surfen”, wo sich 2010 das gleiche Amtsgericht gegen eine Strafbarkeit ausgesprochen hat, das 2007 erstmals eine
Strafbarkeit angenommen hatte (und seitdem als Referenz diente). So einen Sonderfall haben wir hier aber nicht.
Und abgesehen davon, dass aus den OLG Bezirken Frankfurt, Köln und Hamburg der Region Berlin eine steife Brise ins Gesicht weht;
viele Urteile mit ähnlicher Kritik findet man nicht. Erwähnenswert ist vor allem das LG Krefeld (1 S 32/07), das sich seinerzeit
gegen die h.M. stemmte, als es mit folgenden Worten ebenfalls einen “örtlichen Bezug” wünschte:
Nach Auffassung der Kammer geht das AG im Ansatz allerdings …
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