VZ-NRW obsiegt gegen Arcor

Das Landgericht Frankfurt a.M. (Az. 2-18 O 26/07) hat einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Telekommunikationsanbieter Arcor wegen unerbetenen Werbeanrufen gegenüber Nutzern der von Arcor angebotenen Call-by-Call-Vorwahl 01070 stattgegeben.

Das Gericht sah in der gelegentliche Nutzung der Arcor-Call-by-Call-Vorwahl für einzelne Gespräche keinen “Freifahrschein” für künftige Telefonwerbung. (…)

Quelle: MIUR vom 31.10.2007

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Themen: Rechtsprechung , Landgericht Frankfurt , Arcor

Erschienen 31. Oktober 2007 auf http://log.handakte.de/.

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