VwGH: Grenzen der Hilfsbereitschaft für Beamte
am 17.11.2005 von http://www.aktenvermerk.at
Ein Beamter war als Amtssachverständiger in Betriebsanlagenverfahren tätig. Für den Inhaber einer bestimmten Betriebsanlage hat er im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens unter anderem die Erstellung der Betriebsbeschreibung, des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Beschreibung samt einer planmäßigen Darstellung der Lüftungsanlage durchgeführt, und dafür ein Entgelt erhalten. In vier weiteren Betriebsanlagenverfahren, an denen er als Amtsachverständiger mitgewirkt hat, hat er für die Erstellung von Plänen im Zusammenhang mit Lüftungsanlagen durch einen Dritten in dessen Auftrag das Inkasso dafür durchgeführt.
In dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren wurde eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtfertigte der Beamte seine Tätigkeit als “Hilfestellung” für die Betriebsinhaber. Dabei verkennt er, dass er die ihm als gewerbetechnischen Amtsachverständigen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der Unparteilichkeit zu besorgen und alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte. Die Verpflichtung des Beamten, gegenüber Parteien ein hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen, müsse ihre Grenzen in den Interessen des Dienstes und im Gebot der Unparteilichkeit finden. Ein Beamter, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Tätigkeiten persönlich mitwirke, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen, …
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