Kachelmann ist ein freier Mann
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Aber subito! Vox populi - Volksentscheid! Wenigstens die Wiederholung der 1. Staffel! Und ab MONTAG, NDR, ist der MANN auf SENDUNG "Das Wetter präsentiert Jörg Kachelmann"! - Dieser Weg wird ein leichter sein .... Die Zeit bis zum 6. Septmber muss überbückt werden, wenn es überhaupt noch zur Hauptverhandlung im Falle Jörg Kachelmann kommt und nicht der örtliche Vertreter der Kavallerie der Justiz, Lars-Torben Oltrogge, endlich von diesem toten Gaul absteigt. - Und: Nicht mal ein Wort zur angeblcihen Fluchtgefahr! Man lese die Begründung des OLG Karlruhe. Jörg Kachelmann: Haftbeschwerde hat Erfolg
Datum: 29.07.2010
Kurztext:
Der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tage der Haftbeschwerde des vor dem Landgericht Mannheim angeklagten Meteorologen Jörg Kachelmann stattgegeben und seine umgehende Freilassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim angeordnet.
Jörg Kachelmann wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 25.02.2010 wegen des Vorwurfs, die Nebenklägerin in der Nacht vom 08. auf den 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt und sich deshalb der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, am 20.03.2010 festgenommen und befand sich danach bis heute ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Mannheim am 17.05.2010 Anklage zum Landgericht Mannheim erhoben hatte, wies die dort zuständige Strafkammer am 01.07.2010 einen Antrag des Angeschuldigten auf Aufhebung des Haftbefehls zurück und ordnete die Haftfortdauer an. Der noch am selben Tag über seinen Verteidiger erhobenen Haftbeschwerde des Angeschuldigten half das Landgericht am 02.07.2010 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über das Rechtsmittel vor. Dieses hat Erfolg.
Vor dem Hintergrund der am 09.07.2010 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch die zuständige Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat der 3. Strafsenat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zunächst auf den Unterschied zwischen dem nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügenden hinreichenden Tatverdacht, der auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen habe, und dem für die Untersuchungshaft nach § 112 Absatz 1 Satz 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht hingewiesen, der einen stärkeren Verdachtsgrad erfordere.
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juli 2010 auf http://rechtsanwaeldin.blogspot.com.
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