Vorzeitige Beendigung einer Internetauktion

Zu den “Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots” nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion zählt nicht die anderweitige Veräußerung des angebotenen Gegenstandes durch den Anbieter. In diesem Fall steht dem Anbieter kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion zu.

In dem hier vom Amtsgericht Nürtingen entschiedenen Fall bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay.de 4 “Top Winterreifen D Winterstopp M 3″ mit Felgen beginnend am 5. Februar 2011 mit einer Auktionslaufzeit von 7 Tagen zum Verkauf an. Am 11. Februar 2011, genau um 12.28.01 beendete der Beklagte das Angebot, weil er die Reifen nicht mehr verkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mindest – Höchstbietender mit 1,00 EUR. Der Kläger forderte den Beklagten zur Übersendung seiner Kontoinformationen auf, damit der Kläger den Kaufpreis überweisen konnte. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Ein Schreiben durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertrages blieb ebenfalls ohne Reaktion. Mit Schreiben vom 29.06.2011 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten Schadensersatz in Höhe von 578,00 EUR (Wert des Kaufgegenstandes von 579,00 EUR abzüglich Kaufpreis von 1,00 EUR). Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist Klage erhoben worden.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu. Das Amtsgericht Nürtingen tritt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei, wonach ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärung der Parteien, Angebot und Annahme gem. § 145 ff BGB, zustande kommt. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die 4 Reifen nebst Felgen mit einem Startbeitrag von 1,00 EUR zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf 7 Tage Laufzeit angesetzten Auktion das höchste Angebot abgibt. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.

Das Gericht pflichtet auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs bei, dass damit der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst ist. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktion…

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Themen: Ebay , Schadensersatz , Amtsgericht , Kaufvertrag , Agb , Internetauktion , Felgen
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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