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Vorwurf der Stasitätigkeit - Stolpe Beschluss des BVerfG

am 11.01.2006 von http://www.mediarights.eu

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 25.10.2005 hat beachtliches Urteil zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) im Verhältnis zur Meinungsfreiheit gefällt (BverfG 1 BvR 1696/98). Dieses Urteil wird sich erheblich auf die prozessuale Praxis im Medienrecht auswirken und schränkt die zu zum Teil uferlose Rechtsprechung des BGH und der Untergerichte erheblich ein.
Zum Fall:
Der Politiker Manfred Stolpe wurde unter dem Namen IM-Sekretär in den Akten des Minsiteriums für Staatssicherheit (MfS) geführt. Im Rahmen der gescheiterten Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg behauptete ein politischer Vertreter einer anderen Partei: “Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre lang im Dienste der Staatssicherheitsdienstes der tätig war, dass er die Chance erhält, hier Ministerpräsident zu werden…das verursacht mir doch … Kopfschmerzen.”
Gegen diese Aussage wehrte sich Manfred Stolpe zunächst vergeblich vor dem Bundesgerichtshof. Die Ausasage stelle eine eben noch zulässige Meinungsäußerung dar, hinter die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktrete.
Das BVerfG kassierte nun das Urteil des BGH und stellte klar:
Wenn Meinungen und Tatsachenbehauptungen in einer Aussage miteinander verknüpft werden, kann sich der Äußernde nicht mehr all-umfassend auf das Grundrecht der Meinungsfreihet berufen. Kann man Meinung und Tatsachenbehauptung sinn-logisch voneinenader trennen, gilt für die Tatsachenbehauptung der einfache Grundsatz, dass sie im Zweifel bewiesen sein müssen.
Hintergrund:
Art. 5 garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung. Eine Einschränkung ist nur im Rahmen der Gesetze möglich, dessen wichtigste Grenze im Medienrecht das in Art. 2, Art. 1 GG garantierte Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist. Kollidieren beide Grundrechte muss eine Abwägung vorgenommen werden, bei der die betroffenen Rechtsgüter gegeneinander gewichtet …

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BVerfG zur Meinungsfreiheit

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