Vorweihnachtliche Verzweiflung über Jugendschutz und Informationsfreiheit

Auch nach ein paar Tagen habe ich es immer noch nicht ganz verkraftet: Die Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ist in letzter Minute gescheitert. Nun war zwar diese Novelle sicher gesetzgebungstechnisch sicher ein Lehrbuchbeispiel, wie politische Kompromisse ein juristisch kompromisslos schlechtes Papier erzeugen. Meine Verzeiflung rührt aber eher daher, dass in der Diskussion der Netzcommunity - leider auch unterstützt von einigen Anwaltskollegen - der Begriff Informationsfreiheit eine ganz neue Dimension bekommt. Sehr viel informationsbefreiter kann man eine Diskussion kaum führen:

War die Neufassung ein Zensurinstrument, praktisch kaum erfüllbar, das Schließen von Blogs aus Protest also sinnvoll? Das Ende der JMStV-Novelle, ein Sieg für die Freiheit des Netzes? Wohl kaum.

All jenen, die gegen die JMStV-Novelle polemisieren, sei ein Blick in die aktuell gültige Fassung des JMStV empfohlen:

§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. (4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. (5) Ist …

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Themen: Protest , Jugendschutz , Jugendschutzgesetz

Erschienen 22. Dezember 2010 auf http://www.gamelawblog.de/blog1.php.

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