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Vorweggenomme Betriebsausgaben trotz ausbleibender Aufwandsentschädigungen

am 28.09.2005 von http://www.meisen.info

Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs das Abzugsverbot des § 3c EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen.

Gemäß § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten steuerfrei; gemäß Satz 2 sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten bis zu einer bestimmten Höhe als Aufwandsentschädigungen anzusehen. Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. § 3c EStG bestätigt den allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll. Nach Sinn und Zweck dieser Regelungen kann der Abzug der entstandenen Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben nicht beschränkt werden, wenn tatsächlich keine Aufwandsentschädigung gezahlt wurde.

Bei Einnahmen, die gemäß § 3 Nr. 26 EStG wegen ihrer Art als Aufwendungsersatz steuerfrei sind, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass die Einnahmen durch Ausgaben “neutralisiert” werden. Fallen aber keine Einnahmen an, so kommt eine Verrechnung der Aufwendungen mit (steuerfreien) Einnahmen nicht in Betracht. Das Abzugsverbot basiert in den Fällen des Aufwendungsersatzes auf der Annahme, dass ein Abzug wegen des Fehlens einer Belastung nicht gerechtfertigt sei; an einer Belastung fehlt es aber nur, soweit tatsächlich Ersatz geleistet worden ist. Die Auffassung, dass die “realen” Aufwendungen mit “potentiellen” Einnahmen zu verrechnen seien, verstößt gegen das objektive Nettoprinzip, nach …

Arbeitgebererstattung für’s häusliche Arbeitszimmer

Blickpunkt Recht & Steuern / § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutz…

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