Behörden brauchen keinen Anwalt
beck-blog | 13. Februar 2011 — Mit der umgekehrten Konstellation, ob nämlich die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren durch eine Be…
Für die Bewertung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nur der Teil des Widerspruches in den Blick zu nehmen, der erfolgreich war und dem Grunde nach die Kostentragungspflicht der Behörde ausgelöst hat.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist in der Regel nicht notwendig, wenn die dadurch entstehenden Kosten um ein Vielfaches über dem möglicherweise erstreitbaren Betrag liegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist je nach Lage des Einzelfalles unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung. Demnach führt also weder der Gesichtspunkt, dass der Betroffene meist nicht objektiv an das Verfahren herangeht, noch der Umstand, dass ein anwaltlich eingelegter Widerspruch häufig mehr Nachdruck haben wird, regelmäßig zu einer Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
Jedenfalls hätte ein vernünftiger Bürger für den Widerspruch gegen eine Nichtanerkennung von Aufwendungen in Höhe von 10,50 € keinen Rechtsanwalt beauftragt, weil die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten ersichtlich um ein Vielfaches höher liegen als der möglicherweise erstreitbare Nachzahlungsbetrag in Höhe von 7,35 €. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover ist für die Bewertung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nur der Teil des Widerspruches in den Blick zu nehmen, der erfolgreich war und dem …
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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