Abschleppen nur bei übersichtlichen Verkehrsschildern möglich
Schadenfixblog | 21. Februar 2010 — Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 20.01.2010 (Az.: 1 S 484/09) darüber entschieden, welc…
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 20 L 306.11) in einem Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren von 125,00 Euro für das Abschleppens eines Kfz wegen eines Parkverstoßes in Berlin entschieden. Das VG stellte fest, dass der Antragsteller sein Fahrzeug an einem am Mittwoch gegen 22.10 Uhr verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 62 StVO, im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 mit Zusatz „ab 9.01. – 18.03.11, jeweils So – Fr 21 – 02 h“) abgestellt hatte. Im Fall wurde über die Frage gestritten, ob ein Haltverbot durch ein Zusatzschild wirksam angeordnet war. Es wurde vom VG überprüft, ob die Verkehrszeichen als Verwaltungsakt ihrem Inhalt nach bestimmt, eindeutig und widerspruchsfrei oder objektiv unklar waren, weil ihr Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann. Das VG stellte fest, dass die Schilder im vorliegenden Fall unmissverständlich waren. Das vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum angeordnete nächtliche Haltverbot war gegenüber dem Schild mit dem das Parken erlaubt wird, vorrangig zu beachten. Für eine vorrangige Geltung eines für einen begrenzten Zeitraum angeordneten Haltverbots komme es auf die Größe der Zeichen nicht, so das VG. Weiter komme es für die Wirksamkeit der Anordnung des Haltverbots nicht darauf an, ob der Antragsteller auch das temporäre Haltverbotsschild (Zusatzschild) bereits beim Abstellen des Fahrzeugs tatsächlich gesehen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung hänge die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Unerheblich sei auch, in welcher Höhe das Zusatzschild angebracht worden sei. Allein entscheidend sei, ob das Zusatzschild bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Antragsteller erkennbar war.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Februar 2012 auf http://www.schadenfixblog.de.
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