Vor­über­ge­hen­de Über­tra­gung hö­her­wer­ti­ger Tä­tig­kei­ten

Die ver­tre­tungs­wei­se Über­tra­gung hö­her­wer­ti­ger Tä­tig­kei­ten un­ter­fällt grund­sätz­lich nicht der Mit­be­stim­mung gemäß § 88 Nr. 7 Bln­Pers­VG.

§ 88 Nr. 7 BlnPersVG sieht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Angelegenheiten der Beamten nur für solche Übertragungen höher bewerteter Tätigkeiten vor, die „nicht nur vorübergehender“ Art sind. Hierin weicht die Vorschrift von parallel gelagerten Bestimmungen im Bundesrecht und im Recht einiger anderer Länder ab, die keine entsprechende Einschränkung enthalten (siehe neben § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beispielsweise § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NWPersVG, § 87 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG, § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c HePersVG). Eine Auslegung, die vertretungsweise Tätigkeitsübertragungen – als einen typischen Fall vorübergehender Tätigkeitsübertragungen – nicht zumindest grundsätzlich von der Mitbestimmung gemäß § 88 Nr. 7 BlnPersVG ausnähme, wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 im Hinblick auf § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG getroffene Feststellung, wonach die vorübergehende Übertragung einschließlich der vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (abgesehen vom Fall ihrer Vorwegnahme im Geschäftsverteilungs- und/oder Vertretungsplan) der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Bezeichnenderweise hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss gerade den Wortlautunterschied zum Personalvertretungsrecht des Landes Berlin mit zur Begründung herangezogen. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht damals hervorgehoben, dass beim Erlass des BPersVG im Zustimmungsverfahren des Bundesrates ein Änderungsvorschlag des Freistaats Bayern erfolglos blieb, den Anwendungsbereich der Parallelvorschrift des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG durch Aufnahme der Wendung „nicht nur vorübergehende“ einzuschränken – also exakt derjenigen Wendung, die in § 88 Nr. 7 BlnPersVG Eingang gefunden hat.

Auch die Verlängerung der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate führt nicht zur Mitbestimmung gemäß § 88 Nr. 7 BlnPersVG. Sofern sich aus dem bei der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willen des Dienstherrn, der den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Bezugspunkt bildet, ergibt, dass die Verwendung weiterhin mit Rücksicht auf die mögliche Rückkehr des Erkrankten vorläufigen Charakter behält, bleibt sie grundsätzlich vorübergehend im Sinne von § 88 Nr. 7 BlnPersVG. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass insoweit eine Obergrenze anzulegen wäre. Hätte der Gesetzgeber eine zeitliche Grenzziehung gewollt, so hätte es nahe gelegen, sie wie bei anderen Mitbestimmungstatbeständen (vgl. etwa § 86 Abs. 3 Nr. 3 BlnPersVG für eine Abordnung mit mehr als dreimonatiger Dauer oder sobald eine Abordnung diese D…

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Themen: Berlin , Versetzung , Personalrat , Aufgabenübertragung , Mibestimmung

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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