Falsche Behauptungen gegenüber der Polizei: Strafbar?
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Das OLG Oldenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 7.09.2010 in dem Verfahren 1 Ss 124/10 mit den Voraussetzungen des Vortäuschens einer Straftat i.S.d. § 145d StGB befasst und festgestellt, dass der Tatbestand jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn aufgrund die Falschangaben keinen oder nur ein geringer Ermittlungsaufwand hervorrufen.
In dem entschiedenen Fall wurde die untere Scheibe der gläsernen Eingangstür zum Geschäft des Angeklagten beschädigt, indem in sie ein – höchstens fußballgroßes – Loch geschlagen wurde. Ein Anwohner bemerkte dies sogleich und wartete auf das Eintreffen der von ihm informierten Polizei. Als diese eintraf, ließ sie zur Eigentumssicherung die untere Glasscheibe der Eingangstür vollständig herausschlagen und stattdessen eine Holzplatte anbringen. Am nächsten Tag gab der Angeklagte bei der Polizei an, es sei nicht nur die Türscheibe beschädigt, sondern auch Ware aus dem Geschäft entwendet worden. eine Aufstellung des Gestohlenen werde er nachreichen. Der ermittelnde Polizeibeamte änderte in der Ermittlungsakte daraufhin die Bezeichnung der Tat von „Sachbeschädigung“ in „schwerer Diebstahl“. Er entschied sich, am Tatort und durch Vernehmung des Angeklagten durchzuführen, traf diesen aber nicht an. Als er ihn am Folgetag als Zeugen vernahm, gab der sich gegen Einbruchsdiebstahl versichert glaubende Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, ihm seien durch die beschädigte Tür im Einzelnen bezeichnete Waren im Wert von insgesamt rund 9.500 € entwendet worden. Als ihm der Polizeibeamte vorhielt, dass nach den bisherigen Ermittlungen ein Einbruchsdiebstahl nicht stattgefunden haben könne, brach der Angeklagte die Vernehmung ab. Dass es in der Folgezeit wegen der falschen Angabe des Angeklagten zu irgendwelchen weiteren Ermittlungen gekommen wäre, hat das konnte nicht festgestellt werden. In den Urteilsgründen führt das OLG dann u.a. folgendes aus:
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme und der damit verbundenen Schwächung ihrer Verfolgungsintensität geschützt werden soll. Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn das Täterverhalten keinen oder keinen nennenswerten Ermittlungsaufwand hervorruft, [...]. So liegt es hier. Denn die falschen Angaben des Angeklagten waren nach Lage des Falles als solche objektiv ungeeignet, nennenswerte Ermittlungsmaßnahmen auszulösen und haben solche auch nicht ausgelöst. Der Polizei war aufgrund der Tatumstände, nämlich wegen der Anwesenheit des die Beschädigung des Türglases melde…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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