Vorstrafe per unterlassenem Federstrich

Der Richter hat mich wie Luft behandelt. Obwohl ich

a) eine schriftliche Verteidigervollmacht vorgelegt,

b) Akteneinsicht erhalten habe und

c) im Strafbefehl als Verteidiger genannt bin,

hat der Richter in der Verfügung über die Zustellung des Strafbefehls nur die Zustellung an den Beschuldigten angeordnet.

An sich hätte zumindest unter Ziff. 2 angekreuzt werden müssen, dass ich auch eine Kopie erhalte. Das ist in § 145a Abs. 3 Strafprozessordnung so vorgeschrieben. Mit der Nichtinformation des Verteidigers verletzt ein Richter seine prozessuale Fürsorgepflicht (Meyer-Goßner, StPO, § 145a Rdnr. 13).

Mein Mandant sagt, er habe den Strafbefehl nicht bekommen. Ich glaube ihm. Die Zustellungsurkunde ist von einem privaten Zustelldienst ausgefüllt. Die Firma hat nicht gerade den besten Ruf in solchen Dingen.

Hätte der Richter ordentlich gearbeitet und mir die Kopie des Strafbefehls zusenden lassen, wäre die Einspruchsfrist nicht abgelaufen. Und wir könnten uns alle ein Verfahren auf Wiedereinsetzung sparen, dessen Ausgang mehr als offen ist. Denn die Benachrichtigungspflicht ist nur eine Ordnungsnorm. Will heißen: Wenn sich das Gericht nicht daran hält, hat der Beschuldigte in der Regel Pech gehabt.

Sofern mein Mandant nicht lügt, ist er jetzt zunächst mal rechtskräftig verurteilt und vorbestraft, ohne dass er oder ich überhaupt von der gerichtlichen Entscheidung wussten. Natürlich will ich dem Richter keinen bösen Willen unterstellen. Aber in dem Strafbefehl, den er wenige Sekunden vor der Verfügung unterzeichnet hat, bin ich als Verteidiger unüberlesbar genannt. Auf der Vorderseite des Aktendeckels übrigens auch.

Wenn der Richter den Strafbefehl so sorgfältig geprüft hat, wie er seine Verfügungen ausfüllt, d…

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Erschienen 2. April 2007 auf http://www.lawblog.de.

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