Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf EU-rechtliche Steuerfreiheit
Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene
Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft.
Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem Streitfall, der einen Spielhallenbetreiber betraf. Dieser hatte für den Erwerb von
Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen, da Umsätze mit Geldspielautomaten nach nationalem Recht steuerpflichtig sind. Nachdem der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Gegensatz dazu entschieden hatte, dass derartige Umsätze nach dem Unionsrecht
steuerfrei sind, machte der Unternehmer dies für sich geltend. Das Finanzamt akzeptierte die Steuerfreiheit der Automatenumsätze,
ging aber zu Lasten des Unternehmers davon aus, dass er den zuvor für den Erwerb der Geldspielautomaten in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen habe.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung des Finanzamts nun letztinstanzlich bestätigt. Die von § 15a UStG vorausgesetzte
Änderung der Verhältnisse liegt darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger
Automatenumsätze beabsichtigt hat, wohingegen die Umsätze aufgrund der späteren Berufung auf das Unionsrecht steuerfrei waren.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle Fälle von Bedeutung, in denen sich
Unternehmer nachträglich auf Steuerbefreiungen des Unionsrechts berufen, die im nationalen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.
Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern sich i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der
Steuerpflichtige während des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit der gleichbleibenden Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil
B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft.
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch
eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Diese
Regelung gilt nach § 27 Abs. 8 UStG 1999 auch für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2002 und damit auch für die Streitjahre 1999
bis 2001. Die rückwirkende Anwendung der Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall erfüllt.
Die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger haben bei Leistungsbezug in den Kalenderjahren 1994 bis 1998 wegen der Absicht, die
Eingangsleistungen für nach nationalem Recht- steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden, den Vorsteuerabzug zutreffend in
Anspruch genommen. Dies beruht auf dem in der ständigen Rechtsprechung des BFH anerkannten Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer
gemäß § 15 Abs. 1 u…
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