Vorsteuerabzug aus Beratungsrechnungen von Anwälten – was erlauben die Finanzverwaltung ?
Der aus Rechnungen ist
gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es ist daher das Recht und die Pflicht der Finanzbehörden, das Vorliegen dieser
Voraussetzungen zu prüfen. Angesichts der Milliardenschäden durch Umsatzsteuerkarusselle haben wir uns vor kurzem aber doch sehr über
das Verhalten eines Mitarbeiters einer Finanzbehörde gewundert, der sich mit einer vergleichweise geringen Rechnung so intensiv
meinte befassen zu müssen, dass wir den Eindruck gewannen, dass hier nicht mehr verhältnismäßig gehandelt wurde, und dass es dem
Beamten eher um die Befriedigung perönlicher Neugier als um die Sache ging.
Worum ging es ? wir hatten einen Mandanten umfassend im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage beraten. Der Auftrag war sehr
zeitintensiv und erstreckte sich über rd. 9 Monate. Er begann mit der Prüfung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen und
der Teilnahme an Verhandlungen über den Kauf der Anlage mit verschiedenen Anbietern, umfasste die Erstellung eines
Werkleiferungsvertrages, die Absicherung der Eigentumsrechte an der Anlage auf fremdem Dach durch eine Dienstbarkeit, die Begleitung
der Aufstellung der Anlage bis hin zur Prüfung der Rechnungen und zur Abnahme.
Aus der von uns dem Mandanten darüber erteilten Rechnung wollte die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht anerkennen. Wir sandten
dem Steuerberater eine ergänzende Betätigung über unsere Tätigkeiten. Darauf erhielten wir den Anruf eines Finanzbeamten, der uns
“bohrende” Fragen stellte: warum denn der Mandant überhaupt einen Anwalt beauftragt habe. Er, der Beamte, habe viele Steuerpflichtige
in seinem Bezirk mit einer Photovoltaikanlage. Es habe aber noch niemand den Rat eines Anwalts gebraucht. Weiter wollte der Beamte
minutiös wisen, was wir für das denn alles gemacht
hätten. Wir waren über diese Art der Amtsermittlung erstaunt, weil all das mit de…
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