Vorsteuerabzug bei pauschalen Reisekosten
am 12.10.2005 von http://www.meisen.info
Nach § 15 Abs. 5 Nr. 4 UStG 1993 konnte das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Gründen gleicher Wettbewerbsverhältnisse abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus Kosten in Anspruch nehmen kann, die er aus Anlass einer Dienstreise aufgewendet hat. Aufgrund dieser Ermächtigung konnte der Unternehmer bis zum 31. März 1999 nach § 36 UStDV 1993 unter den dort genannten Voraussetzungen bei Reisekosten Pauschbeträge als Vorsteuer abziehen. § 15 Abs. 5 Nr. 4 UStG 1993 und §§ 36 ff. UStDV 1993 sind aber durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 aufgehoben worden.
Diese Aufhebung von § 36 UStDV 1993 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
Durch § 15 Abs. 5 Nr. 4 UStG 1980/1993 hatte der Gesetzgeber von einer nach Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG für den Vorsteuerabzug aus Reisekosten (ab 1. Januar 1978) genehmigten Sondermaßnahme Gebrauch gemacht. Ein abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 (Art. 17 Abs. 1, 2 der Richtlinie 77/388/EWG) zugelassener Vorsteuerabzug darf aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nachträglich eingeschränkt werden, um den Zielen der Richtlinie 77/388/EWG näher zu kommen, er darf aber nicht erweitert werden. Die Einschränkungen des Vorsteuerabzugs durch Aufhebung der §§ 36 bis 38 UStDV 1993 im StEntlG 1999/2000/2002 sind richtliniengemäß, weil das Gemeinschaftsrecht einen Vorsteuerabzug …
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