Vorstände der Automobilhersteller kurz vor der Inhaftierung

Zugegeben, die Überschrift ist etwas reißerisch formuliert. Aber so weit hergeholt, wie man auf Anhieb denkt, ist der Gedanke gar nicht. Immerhin wird andernorts versucht, die Hersteller von Produkten, die evtl. einmal für rechtswidrige Taten verwendet werden können, hinter Gitter bzw. von der Herstellung entsprechender Produkte abzubringen.

Gut, dort geht es um so genannte “Hacker-Tools”, auf der anderen Seite um die Hersteller des wohl beliebtesten Fortbewegungsmittels der Deutschen. Das kann man doch nicht vergleichen, oder? Doch, kann man. Muss man sogar, denn in beiden Fällen ist die Pönalisierung der Herstellung mit einem erheblichen Einschnitt in das Grundrecht der Berufsfreiheit verbunden. Der Gesetzgeber macht es sich bei den “Hackern” nur etwas einfacher, da ist die Lobby offenbar schwächer. Letztlich sind die Sachverhalte aber sehr wohl vergleichbar. In beiden Fällen wird ein Produkt hergestellt, welches eigentlich nur für einen sinnvollen Zweck gedacht ist, faktisch jedoch auch anders und evtl. sogar im Rahmen strafbewehrter Handlungen gebraucht werden kann. Im Bereich des Verkehrsstrafrechts kommt es regelmäßig zu Ordnungswidrigkeiten und zu oft auch zu Straftaten, die unter Zuhilfenahme eines PKW begangen werden. Gleiches gilt für Computerprogramme bestimmter Art. Grundsätzlich für sinnvolle Tätigkeiten verwendet (insofern können die Administratoren von Netzwerken sicherlich ein Lied singen) besteht freilich auch die Möglichkeit zum Missbrauch. Genauso einfach, wie es denkbar ist, mit einem Auto einen Menschen zu überfahren und hierdurch zu töten. Niemand käme deshalb aber auf die Idee, die Automobilherstellung unter Strafe zu stellen. Warum auch, schließlich handelt ja ein verantwortlicher Nutzer, den man im Zweifel für die Tötung strafrechtlich zur Verantwortung ziehen kann. Mir erschließt sich nicht, warum dieser Zusammenhang bei der Herstellung von Computerprogrammen anders betrachtet werden sollte. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass es Programmierer gibt, die ihre Produkte allein zum Zwecke der Begehung von Straftaten herstellen. Alles andere soll auch von § 202 c StGB schon tatbestandlich nicht erfasst sein (vgl. die Begründung hierzu, BT-Drs. 16/3656, S. 12). Fraglich scheint, ob diese Umsetzung gelungen ist, denn ebenso, wie ein Tatbestandsausschluss für Sicherheit bei den “guten” Programmierern sorgen soll reicht auf der anderen Seite “auch” die Zweckbestimmung hinsichtlich der Vorbereitung strafbarer Handlungen zur Verwirklichung des Tatbestandes. Strafbarkeit also fallweise je nach Widmung des Programms? Kann ja wohl kaum Sinn und Zweck sein. Die Funktionalität dürfte aber für die zulässigen wie die unzulässigen Programme im Wesentlichen gleich sein, da letztlich die gleichen Handlungen vorgenommen werden, nur einmal zulässig im eigenen Netzwerk, ein anderes Mal unzulässig in einem fremden Netzwerk. Wie will die Strafverfolgungsbehörde also erkenn…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. Oktober 2007 auf http://andere-ansicht.eu/aav/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BVerfG: Hackerparagraph - Dual-use-Software fällt nicht unter den objektiven Tatbestand des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zur Auslegun…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 22. Juni 2009 — 1. Tatobjekt des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Computerprogramm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a…

Hackerparagraph: Bundesverfassungsgericht hält Verfassungsbeschwerden für unzulässig

kLAWtext | 19. Juni 2009 — Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Entscheidung zum so genannten Hackerparagraph § 202c Strafgesetzbuch (StGB) gefällt,…

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig

fachanwaltsliste.de | 22. Juni 2009 — Pressemitteilung Nr. 67/2009 vom 19. Juni 2009 Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08 – M…

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig

fachanwaltsliste.de | 22. Juni 2009 — Pressemitteilung Nr. 67/2009 vom 19. Juni 2009 Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08 – M…

Der “Hackerparagraph” kommt

JuracityBlog | 10. Juli 2007 — Das Strafgesetzbuch (StGB) wird novelliert und damit wird auch der stark umstrittene § 202 c StGB n.F. bald in Kraft treten. …

Strafen für virtuellen Sex

andere Ansicht vertretbar | 6. März 2007 — Man las es allerortens, z.B. in der Netzeitung: die Kopulation zwischen Bits und Bytes könne unter Umständen den Staatsanwalt…

“Der Hacker war’s!”

Juristisches bei unfehlbar.net | 11. April 2007 — Die Süddeutsche Zeitung warnt heute alle Nutzer drahtloser Netwerke davor, ihre Geräte mit der unsicheren WEP-Verschlüsselung l…

Die Diskussion um den "Hackerparagraphen"

Internet-Law | 16. März 2010 — In einem neuen Beitrag für JurPC greift die Strafrechtlerin Ines Hassemer die kontroverse Diskussion um die Neufassung des § 202c …

Das Bundesverfassungsgericht und der Hackerparagraph

Dr. Behrmann & Härtel | 24. Juni 2009 — Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. N…

Dual Use Tools: BVerfG: Einsatz von "dual use tools" nicht nach § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar

beck-blog | 23. Juni 2009 — "Dual use tools", die sowohl für die Sicherheitsanalyse von Netzwerken als auch zur Begehung von Straftaten nach §§ 202a, 202b …