Vorstände der Automobilhersteller kurz vor der Inhaftierung
Zugegeben, die Überschrift ist etwas reißerisch formuliert. Aber so weit hergeholt, wie man auf Anhieb denkt, ist der Gedanke gar
nicht. Immerhin wird andernorts versucht, die Hersteller von Produkten, die evtl. einmal für rechtswidrige Taten verwendet werden
können, hinter Gitter bzw. von der Herstellung entsprechender Produkte abzubringen.
Gut, dort geht es um so genannte “Hacker-Tools”, auf der anderen Seite um die Hersteller des wohl beliebtesten Fortbewegungsmittels
der Deutschen. Das kann man doch nicht vergleichen, oder? Doch, kann man. Muss man sogar, denn in beiden Fällen ist die Pönalisierung
der Herstellung mit einem erheblichen Einschnitt in das Grundrecht der Berufsfreiheit verbunden. Der Gesetzgeber macht es sich bei
den “Hackern” nur etwas einfacher, da ist die Lobby offenbar schwächer. Letztlich sind die Sachverhalte aber sehr wohl vergleichbar.
In beiden Fällen wird ein Produkt hergestellt, welches eigentlich nur für einen sinnvollen Zweck gedacht ist, faktisch jedoch auch
anders und evtl. sogar im Rahmen strafbewehrter Handlungen gebraucht werden kann. Im Bereich des Verkehrsstrafrechts kommt es
regelmäßig zu Ordnungswidrigkeiten und zu oft auch zu Straftaten, die unter Zuhilfenahme eines PKW begangen werden. Gleiches gilt für
Computerprogramme bestimmter Art. Grundsätzlich für sinnvolle Tätigkeiten verwendet (insofern können die Administratoren von
Netzwerken sicherlich ein Lied singen) besteht freilich auch die Möglichkeit zum Missbrauch. Genauso einfach, wie es denkbar ist, mit
einem Auto einen Menschen zu überfahren und hierdurch zu töten. Niemand käme deshalb aber auf die Idee, die Automobilherstellung
unter Strafe zu stellen. Warum auch, schließlich handelt ja ein verantwortlicher Nutzer, den man im Zweifel für die Tötung
strafrechtlich zur Verantwortung ziehen kann. Mir erschließt sich nicht, warum dieser Zusammenhang bei der Herstellung von
Computerprogrammen anders betrachtet werden sollte. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass es Programmierer gibt, die ihre
Produkte allein zum Zwecke der Begehung von Straftaten herstellen. Alles andere soll auch von § 202 c StGB schon tatbestandlich nicht
erfasst sein (vgl. die Begründung hierzu, BT-Drs. 16/3656, S. 12). Fraglich scheint, ob diese Umsetzung gelungen ist, denn ebenso,
wie ein Tatbestandsausschluss für Sicherheit bei den “guten” Programmierern sorgen soll reicht auf der anderen Seite “auch” die
Zweckbestimmung hinsichtlich der Vorbereitung strafbarer Handlungen zur Verwirklichung des Tatbestandes. Strafbarkeit also fallweise
je nach Widmung des Programms? Kann ja wohl kaum Sinn und Zweck sein. Die Funktionalität dürfte aber für die zulässigen wie die
unzulässigen Programme im Wesentlichen gleich sein, da letztlich die gleichen Handlungen vorgenommen werden, nur einmal zulässig im
eigenen Netzwerk, ein anderes Mal unzulässig in einem fremden Netzwerk. Wie will die Strafverfolgungsbehörde also erkenn…
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