Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden häufig kombiniert beurkundet. Mit der Bestellung eines Vorsorgebevollmächtigten kann die Bestellung eines Betreuers für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Vollmachtsgeber keine eigentständigen Entscheidungen mehr treffen kann. Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt:

“Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforder-lich, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).”

Weiter führt der Senat aus, dass dies jedoch nur dann der Fall sei, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedanken bestehen. Bei einer notariellen Vollmacht ist dieses Risiko dadurch minimiert, dass die Testierfähigkeit des Vollmachtsgebers regelmäßig bei der Beurkundung zu prüfen ist. Seltene Probleme könnten s…

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Themen: Patientenverfügung , Vorsorgevollmacht , Betreuung , Entscheidungen , Notar , Betreuungsgericht
Rechtsgebiet: Medizinrecht

Erschienen 16. September 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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