Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab 1.3.2005 auch für privatschriftliche Vorsorgevollmachten offen

Neues zum Vorsorgeregister: In Kürze wird die Vorsorgeregisterverordnung (Rechtsverordnung nach § 78a Abs. 3 BNotO) - Rechtsgrundlagen s. noch hier - veröffentlicht, die das bei der Bundesnotarkammer geführte Vorsorgeregister auch für privatschriftliche Vollmachten öffnet. Wohl ab 01.März 2005 wird jedermann in der Lage sein, Daten über Vorsorgevollmachten auf dem Postweg oder über die Web-Schnittstelle zum Register zu melden. Notare und andere sogenannte institutionelle Nutzer, z.B. Rechtsanwälte, Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, können sich als Nutzer bei dem Vorsorgeregister registrieren lassen. Die Registrierung hat den Vorteil, dass es für die Vollmachtgeber billiger wird. Es werden nämlich Gebührenvorteile gewährt, wenn registrierte Nutzer, denen eine persönliche Kennung für das Online-Verfahren zugeteilt wird. Voraussetzung allerdings: Meldung der Vorsorgevollmacht und die Zahlung der Registergebühren müssen vom Notar oder Rechtsanwalt für die Mandanten vorgenommen werden. Die Gebühren sind durchlaufende Posten in der Kostenrechnung (keine Auslagen), die dem Mandanten gestellt wird. Die Abwicklung über den Notar oder Rechtsanwalt funktioniert nur, wenn der Notar oder der Rechtsanwalt die formularmäßig abgefragten Informationen einschließlich der Bankverbindung im Fall des Lastschriftverfahrens dem Vorsorgeregister schriftlich mitteilt. Das Formular gibt es beim Vorsorgeregister - es wird demnäöchst online abrufbar sein Zu den Gebühren, die vom Vorsorgeregister erhoben werden: Die Vorsorgeregister-Gebührensatzung legt eine Grundgebühr für die Eintragung einer Vorsorgevollmacht von 11 EURO …

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Themen: Jedermann

Erschienen 16. Februar 2005 auf http://rafranke.blogspot.com.

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