Vorsorgepflicht abwesender Mieter

Vorsorgepflicht abwesender Mieter

Bei einer längeren Reise sind Mieter verpflichtet, für die Dauer Ihrer Abwesenheit bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Denn auch dann, wenn sie nicht anwesend sind, haben sie eine Obhutspflicht für die Wohnung.

So sind die Mieter unter anderem verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Mietzahlungen rechtzeitig erfolgen. Überdies muß entweder der Vermieter oder der Hausverwalter darüber informiert werden, wer bei einem Notfall, wie etwa einem Wasserrohrbruch oder bei Feuer, einen Ersatzschlüssel für die Wohnung hat. Andernfalls könnte der Mieter unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Jedoch kann, wie der BGH bereits klargestellt hat, der Vermieter nicht verlangen, daß ihm selbst ein Schlüssel ausgehändigt wird.

Auch die Hausordnung muß während der Urlaubszeit sichergestellt sein. So reicht natürlich ein Tauschen des Dienstes der Hausbewohner untereinander aus. Ist ein solcher Tausch aber nicht möglich, muß ein anderer Ersatz einspringen, beispielsweise auch ein Putzservice. Letztlich sollte die Pflicht zur Reinigung von Treppenhaus und Hausflur nicht unterschätzt werden, denn auch grobe Verstöße dagegen können nach Ansicht einiger Gerichte bereits zu einer Kündigung des Mietvertrages führen.

Auch in anderen Bereichen sollte mit den Nachbarn gesprochen und diese um Hilfe gebeten werden. Nicht nur aus Angst um Blumen und Pflanzen, sondern auch, um gelegentlich zu lüften, sollte dafür …

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Themen: Feuer , Hausverwalter

Erschienen 13. November 2007 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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