Vorsicht Zeitarbeit – kurze Ausschlussfristen für Arbeitslohn beachten!
Vorsicht – für Arbeitslohn beachten!
- RA in – A.
Martin -
In Zeiten der Wirtschaftskrise arbeiten immer mehr bei Zeitarbeitsfirmen. In den Arbeitsverträgen wird meist am Anfang des Vertrages auf die hier
geltenden Tarifverträge (meist BZA oder iGZ) verwiesen. Dies wird meist von den Arbeitnehmern nicht beachtet, da meist kein
ausdrücklicher Hinweis auf zu beachtende Ausschlussfristen erfolgt.
Wenn es nun Probleme mit dem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) gibt, dann schieben viele Arbeitnehmer diese Probleme vor sich her, da
sie das Arbeitsverhältnis nicht „belasten“ möchten. So wird – wenn Arbeitslohn aussteht – meist auch nicht gemahnt oder der
ausstehende Arbeitslohn eingeklagt.
Lohnklage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zeitarbeitsfirma
Ist aber das Arbeitsverhältnis beendet, was meistens dann auf eine Kündigung der Zeitarbeitsfirma zurückzuführen ist, dann möchte der
Arbeitnehmer noch alle ihm zustehenden Ansprüche, insbesondere auch den Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Arbeitslohnes
geltend machen. Mit Erstaunen stellt der Arbeitnehmer dann aber meistens fest, dass die Ansprüche bereits verfallen sind. Im
Tarifvertrag finden sich nämlich sehr kurze Ausschlussklauseln.
Manteltarifvertrag Zeitarbeit (iGZ) – Ausschlussfrist von 1 x 1 Monat
So lautet z.B. § 10 des Manteltarifvertrages der iGZ wie folgt:
„§ 10 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch
schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von
einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
wird.“
Wer rechnet mit einer so kurzen Ausschlu…
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