Vorsicht bei der Verwendung des Begriffs “Swarovski” in der Werbung
Uns liegen mehrere Schreiben der Kanzlei Lorenz, Seidler, Gossel vor, mit denen zurzeit für die AG vor allem eBay-Händler abgemahnt werden, die die Bezeichnung “Swarovski”
in Artikelbeschreibungen verwenden.
Beanstandet wird in den Abmahnungen meist, dass die beworbenen Produkte wie zum Beispiel Ohrringe, Armbänder, Bekleidung oder
Babyschuhe mit “Swarovski” beworben werden, obwohl die Produkte nicht aus dem Hause Swarovski stammen, sondern lediglich mit
Swarovski-Elementen versehen wurden.
Neben der Forderung einer Unterlassungserklärung wird aber auch ein Vergleich angeboten. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung und
der Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 540 EUR werde von der weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche (Schadensersatz, Auskunft)
abgesehen.
Auch sonst gibt sich die Swarovski AG versöhnlich. Denn in einem der beigefügten Merkblatt gibt man sich Mühe, den angeschriebenen Händlern zu erklären, wie sie es
richtig machen können.
Es sei zulässig, in beschreibender Weise darauf hinzuweisen, dass „Swarovski-ELEMENTS“ verarbeitet worden sind. Es könne im Fließtext
darauf hingewiesen werden, dass Swarovski verarbeitet worden sei, zum Beispiel so : „…mit Swarovski-ELEMENTS“. Unzulässig sei die
Benutzung der Bezeichnung „Swarovski“ aber dann, wenn dadurch der Eindruck entstehe, das beworbene Produkt stamme von Swarovski oder
sei von Swarovski autorisiert worden (Swarovski-Edition).
Fazit:
Vorsicht bei der Verwen…
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