Vorsicht vor Veröffentlichung im internet

Das Landgericht Hamburg (U. v. 18.03.2011 310 O 367/10) hat erneut bestätigt, dass derjenige, der einen Film oder andere urheberechtlich geschützte Werke ins internet einstellt, auch für die sich daraus ergebenden Folgen verantwortlich gemacht wird.

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe über seinen wlan mit zu bestimmender IP-Adresse einen Film zum download angeboten, an dem dem Beklagten keine Rechte zustanden.

Der Beklagte berief sich im Prozess darauf, er habe seinen Anschluss gesichert und es müsse ein Übermittlungsfehler vorliegen.

Dem ist das LG Hamburg nicht gefolgt.

Zitat: “… Die vor diesem Hintergrund begründete tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde, ist durch den Beklagten nicht erschüttert worden. Das einfache Bestreiten des Beklagten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, reicht nicht aus, um die Vermutung zu erschüttern. …”

Das Gericht ist dem Beklagten aber insoweit “entgegengekommen” als das es die Schaderersatzansprüche nicht in der verlangten Höhe zugesprochen hat.

€ 1.000,00 muss der Beklagte nach diesem Urteil dafür zahlen. Das einmalige Anbieten zum download, lässt nach Ansicht des LG Hamburg keine Lizens…

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Erschienen 25. März 2011 auf http://conlegi.de.

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