Softairwaffen, Recht: Softair-Waffen
Blickpunkt Recht & Steuern | 26. Juni 2007 — Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige ist nach Ansich…
Ein Fall, wie er sich zu Hunderten in Deutschen Familien abspielen dürfte:
Momentan sind unter Jugendlichen sogenannte Softair-Pistolen äußerst beliebt. Und leicht erhältlich. Der Mandant hat einen 14-jährigen Sohn. Jener kam geknickt von der Schule nach Hause und erzählte, daß der Direktor ihm seine “Pistole” abgenommen habe, im Klassenzimmer, er habe damit angeben wollen. Der Sohn hatte sie für knapp 30,- EUR in einem Spielzeugladen erworben, eine Nachahmung der “Walther PPK”. Leider war die Geschichte nicht die ganze Wahrheit, wie sich herausstellte, als der Vater eine Vorladung von der Polizei bekam! Man sollte sich zu dem Vorgang äußern, daß der Junge vor der Schule mit Freunden herumgeballert habe.
Daß sich der Laie nicht mit den tückischen Feinheiten des Waffenrechts auskennt, liegt in der Natur der Sache. Doch es gilt wie immer der Satz “Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!”: Die Einzelheiten sind an verschiedenen Stellen im Waffengesetz und dessen Anlagen 1 (Begriffsbestimmungen) und 2 (Waffenliste) geregelt.
Erlaubt sind danach für Personen unter 18 Jahren der Erwerb und Besitz, - wenn den Geschossen der Softair-Waffen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule erteilt wird, - dies mit gebräuchlichen Werkzeugen nicht verändert werden kann und - wenn die Softair-Waffen zusätzlich keine Anscheinswaffen sind, also nicht wie “echte” Schußwaffen aussehen.
Erlaubt sind weiter für Personen über 18 Jahre der Erwerb und Besitz, wenn den Geschossen der Luftdruck-/Federdruck-/CO2-Waffen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die Waffen eine bestimmte Kennzeichnung aufweisen. Das Schießen mit solchen Waffen ist nur im (eigenen) befriedeten Besitztum erlaubt, also z.B. im eigenen Garten, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können! Also auf Tauben in Nachbars Garten zu schießen, ist schon nicht mehr erlaubt.
Das Führen von Softair-/Luftdruck-/Federdruck-/CO2-Waffen ist immer verboten. Das heißt, man darf nicht die tatsächliche Gewalt über Softair-Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben.
Ausnahme: Transport von einem im Sinne des Waffenrechts legalen Ort zum anderen in einem verschlossenen Behältnis.
Alles nach dem Waffengesetz nicht Erla…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. August 2011 auf http://conlegi.de.
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