Vorsicht vor einer rückdatierten Kündigung

Immer wieder kommen Anfragen zu Kündigungen, die vom Arbeitgeber rückdatiert werden / sollen. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer scheint klar zu sein, dass die Folgen gravierend sind; von denstrafrechtlichen Folgen ganz zu schweigen !

1. Auf welches Datum die Kündigung ausgestellt wird ist unbeachtlich. Die Kündigung wird “formell” wirksam, wenn Sie übergeben worden ist. Das Datum des tatsächlichen Zugangs ist entscheidend für die Frage, wann die Kündigung wirksam wird und wann das Arbeitsverhältnis ausgrund der Kündigung endet (Berechnung der Kündigungsfrist)

2. Der Arbeitgeber muß den Zugang der Kündigung nachweisen. Wenn er nicht lügen und sich strafbar machen will, dann muß er später gegenüber allen Stellen (Behörden und Gerichten) einräumen, dass die Kündigung rückdatiert ist, jedenfalls aber, wann die Kündigung tatsächlich übergeben worden ist.

3. Was macht der Arbeitgeber ? Er glaubt, dass er sich durch eine rückdatierte Quittung helfen kann. Offensichtlich ist er sich nicht bewußt, dass das nichts daran ändert, dass die Kündigung dennoch erst zugegangen ist, wenn sie der Arbeitnehmer in Händen hält. Nun hat der Arbeitnehmer vielleicht ein “Beweisproblem”, aber wenn der Arbeitnehmer Klage erhebt und der Arbeitgeber auf die “Richtigkeit” der Quittung verweist, dann begeht er zumindest einen “versuchten” Betrug und spätestens wenn die Klage deswegen abgewiesen wird, einen vollendeten Betrug zum Nachteil des Arbeitnehmers.

Nun glaubt der Arbeitgeber vielleicht, da steht dann Aussage gegen Aussage, aber wenn der Arbeitnehmer seine Aussage vor dem Staatsanwalt und dem Strafgericht glaubhaft bekundet, dann ist der Arbeitgeber schneller verurteilt als der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht wegen der Kündigung Recht bekommt. Begründung: das Strafgericht wird sagen, dass der Arbeitnehmer als “Zeuge” in dem Strafgerichtsprozess” wegen einer Falschaussage verurteilt werden kann und er deswegen glaubwürdiger ist als der angeklagte Arbeitgeber. Der angeklagte Arbeitgeber kann nicht bestraft werden, wenn er im Strafverfahren die Unwahrheit sagt.

Wenn der Sachverhalt zum Kündigungsgeschehen vom Arbeitnehmer dann noch schlüssig erklärt wird und Dritte, mit denen der Arbeitnehmer vorher gesprochen hat, das Ganze bestätigen, dann sieht es für den Arbeitgeber schlecht aus.

4. Die Folgen für den Arbeitnehmer sind nicht weniger gravierend. Beim Arbeitsamt stellt der Arbeitnehmer fest, dass er sich wegen der “rückdatierten” Kündigung nicht unverzüglich und damit verspätet arbeitssuchend gemeldet hat. Er bekommt eine Kürzung des Arbeitslosengeldes, wenn er die Verspätung nicht entschuldigt. Also muß er die Rückdatierung offenbaren, denn die Meldung erfolgte nicht verspätet.

5. Der Arbeitnehmer, der gegenüber der Arbeitsagentur das falsche Zugangsdatum angibt, begeht einen Betrug zum Nachteil der Arbeitsagentur, weil die Kündigungs…

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Themen: Berlin , Urteil , Klage , Arbeitgeber , Arbeitnehmer , Arbeitsrecht Kündigung , Kuendigung

Erschienen 8. Dezember 2009 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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