Vorsicht: Pflegemittel und Kräutermischungen können allein durch die Art der Bewerbung zum Arzneimittel werden

Für das Angebot von Arzneimitteln gelten strenge Vorschriften. Unter anderem die des Arzneimittelgesetzes (AMG). Dessen Zweck ist es gem. § 1 AMG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen.

Um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten, gelten als Arzneimittel nicht nur Stoffe, die auch “wirklich wirken”, wie zum Beispiel die klassische Kopfschmerztablette (Funktionsarzneimittel), sondern nach Art. 1 Nr. 2 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG auch solche, die die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. (sog. Bestimmungs- oder Präsentationsarzneimittel).

Ein völlig harm- und wirkungsloses Kräuterchen kann somit, je nach dem wie es beworben wird, als Arzneimittel gelten und damit den strengen Vorgaben des AMG unterliegen. Da das AMG unter anderem gem. §§ 21 ff. eine behördliche Zulassung erfordert, hat dies in der Regel zur Folge, dass die Werbung gem. § 3a HWG unzulässig und gem. §§ 14 ff. HWG ordnungswidrig und sogar strafbar sein kann.

Ganz aktuell hat der BGH (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 90/08) für eine Mundspüllösung entschieden, dass die Grenze zum Arzneimittel in der Werbung noch nicht überschritten sei. Der Verbraucher könne aufgrund der konkreten Aufmachung erkennen, dass das Mittel nur zur Pflege, jedoch nicht zur Heilung von Krankheiten bestimmt sei. Dort war darüber hinaus die Frage streitig, ob es sich bei der Lösung um ein Funktionsarzneimitteln handeln könnte. Daher hat der BGH den Rechtsstreit zurück verwiesen.

Zahlreiche Online-Händler scheinen die Problematik nicht zu kennen. Im Bereich Nahrungsergänzung und Wellness wandern viele Anbieter offenbar zudem ganz bewusst auf dem schmalen Grat zwischen zulässiger und womöglich strafbarer Werbung, um ihre Produkte an den Mann zu bringen.

Problematisch ist zum Beispiel das folgende Angebot von Bachblüten:

Das OLG Hamburg (OLG Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.02.2008, 3 U 235/06) hat Bachblüten im Jahre 2008 zwar interessanterweise bescheinigt, das diese mangels pharamkologischer Wirkung kein Funktionsarzneimittel seien. Auch ein Präsentationsarzneimittel schied in dem konkreten Fall aus. Bachblüten dürfen daher selbstverständlich grundsätzlich völlig lega…

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Themen: Arzneimittel , Amg , Hwg , Bewerbung , Krankheiten , Werbung , Präsenzarzneimittel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. November 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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