Vorsicht bei Hausverlosungen im Internet

In einer Strafsache hat der Bundesgerichtshof (15.03.2011, Az. 1 StR 529/10) kürzlich die Verurteilung des Betreibers einer Hausverlosung im Internet wegen Betrugs bestätigt. Grundsätzlich gilt: Legale Hausverlosungen sind möglich, aber Vorsicht vor schwarzen Schafen ist geboten!

Dass das Internet immer wieder zu neuen Geschäftsideen anregt, ist nichts Neues. Und dass neue Geschäftsideen auch missbraucht werden können, ist ebenfalls ein alter Hut. Besondere Vorsicht ist dabei im Bereich der "Gewinnspiele" angebracht, die im Internet einen zusätzlichen Schub erhalten haben.

Eine relativ neue Variante sind Hausverlosungen, die sich besonders in Österreich und England einer zunehmenden Beliebtheit zu erfreuen scheinen. Im Rahmen dieser Verlosungen werden, abhängig vom Wert des Objekts, bis zu 20.000 Lose ausgegeben und für eine Gebühr, die häufig um 100 Euro schwankt, verkauft. Der glückliche Gewinner, dessen Los gezogen wird, darf schließlich sein Haus auf dem Dorf in Oberösterreich oder in der Karibik in Empfang nehmen.

Selbstverständlich finden solche Ideen auch in Deutschland Nachahmer, die mit den Einnahmen aus Losverkäufen schnelles Geld machen wollen. Ein Problem ist hierbei jedoch, dass private Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland verboten und in § 287 StGB sogar unter Strafe gestellt sind. Gerade Privatpersonen oder private Unternehmen erhalten in der Regel keine solche behördliche Genehmigung. Um diesem Hindernis aus dem Weg zu gehen, liegt es nahe, das verbotene Glücksspiel zu einem prinzipiell zulässigen Gewinnspiel zu machen, indem der Zufallsfaktor eines Glücksspiels zurückgedrängt wird. Denn wenn der Ausgang des Spiels nicht von einer zufälligen Verlosung, sondern vom Wissen oder der Geschicklichkeit des Teilnehmers abhängt, darf ein solches Spiel als Gewinnspiel auch ohne behördliche Erlaubnis ausgerichtet werden.

Der BGH hat sich vor kurzem unter strafrechtlichen Gesichtspunkten mit solch einem Fall beschäftigt (15.03.2011, Az: 1 StR 529/10). Der Angeklagte, eine Privatperson, veranstaltete in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Offensichtlich sollte das im Quiz enthaltene Wissenselement die Verlosung in ein Gewinnspiel verwandeln. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung nur am Rande mit der Frage beschäftigt, ob ein solches Quiz bereits ausreicht, um das Zufallselement eines Glücksspiels zu eliminieren. Die Antwort dürfte jedoch prinzipiell eher "nein" lauten. Zumindest war das Quiz offenbar derart einfach ausgestaltet, dass die überwiegende Zahl der Teilnehmer alle Fragen richtig beantworten konnte und unter all diesen das Haus wiederum hätte verlost…

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Themen: Deutschland , Rechtsprechung , Internet , Stgb , Betrug , England , Glücksspiel , Gewinnspiel , Dorf , Karibik , Privatpersonen , Hausverlosung

Erschienen 12. Juli 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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