Vorsicht! Große immobilienrechtliche Verjährungwelle zum Jahresende!

Zum Jahresablauf verjähren -neben den regelmäßig entsprechend § 195 BGB nach drei Jahren verjährenden Forderungen- Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die entsprechende Gegenleistung. Deraritge Ansprüche verjähren seit der Schuldrechtsreform von 2002 nach zehn Jahren (§ 196 BGB) . Nach den Übergangsvorschriften zur Schuldrechtsreform kann die zehnjährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche, die am 01.01.2002 schon bestanden, aber noch nicht verjährt waren, gelten. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt daneben für die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dieses Gesetz hat Bedeutung für die in den östlichen Bundesländern notwendige Überleitung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden in das System des Bürgerlichen Rechts. Es erlaubt die Zusammenführung der getrennten Eigentumsrechte und gewährt dem Nutzer des Grundstücks das Recht zu wählen, ob er den Ankauf des Grundstücks (§ 32 SachenRBerG) oder die Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück (§ 61 SachenRBerG) verlangt. Darüber hinaus gewährt das Gesetz Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 116 SachenRBerG).

Die Verjährung zum Jahresablauf kann auf verschiedenen Wegen verhindert werden. Die Verjährung kann insbesondere durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt (§ 204 BGB) werden. Die Verjährung von Ansprüchen nach dem S…

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Themen: Bgb , Forderungen , Gewerbliches Mietrecht , Verjährung , Maklerrecht , Weg-recht , Wohnraummietrecht , Schuldrechtsreform , 195 , 196 , Sachenrberg

Erschienen 6. Dezember 2011 auf http://rae-bk.de/blog.

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