Vorsicht Falle im Vergabeverfahren: Eigene AGB führen zum Ausschluss!
am 21.07.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Wer als Bieter bei einer öffentlichen Ausschreibung seinem Angebot eigene AGB beilegt, sei es auch nur aus Versehen, riskiert, ohne weitere Nachfrage vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.
Aktuelles UrteilDas OLG München hat am 21. Februar 2008 (Az: Verg 01/08) entschieden, dass das versehentliche Beifügen von AGB durch ein bietendes Bauunternehmen wegen unzulässiger Ergänzung der Verdingungsunterlagen zum Angebotsausschluss führt, obwohl das Unternehmen sofort nach Bemerken des Versehens mitgeteilt hat, dass die beigefügten AGB unbeachtlich seien.
Der Bieter hatte aus Versehen dem Angebot seine eigenen AGB beigefügt; diese waren standardmäßig auf der Rückseite des beigefügten Anschreibens aufgedruckt. Nachdem der Bieter dieses Versehen bemerkte, teilte er der Vergabestelle sofort mit, dass diese AGB keine Anwendung finden sollten. Das fragliche Angebot wurde, obwohl es das rechnerisch günstigste war, alleine wegen dieses Versehens ausgeschlossen.
Dieses Vorgehen der Vergabestelle ist aus mehreren Gründen umstritten!Zum einen ist schon umstritten, ob auf der Rückseite abgedruckte AGB überhaupt wirksam einbezogen werden können, wenn im Anschreiben oder Angebot kein Hinweis darauf erfolgt. Eine Ansicht geht davon aus, dass AGB ohne diesen Hinweis schon gar nicht wirksam einbezogen werden können. Eine andere Ansicht hält einen Hinweis für entbehrlich.
Außerdem ist die Zulässigkeit eines Ausschlusses nur wegen Beifügens der AGB in der aktuellen Rechtsprechung umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass im Beifügen von eigenen AGB keine unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A bzw. VOL/A vorliegt. Eine andere Auffassung sieht hierin eine unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen, die zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters nach § 25 …
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