Vorsicht bei Enterbungen

Gestzliche Erben können enterbt werden. In der Regel stehen ihnen dann die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zu. So weit, so gut.

Eines wird von Erblassern regelmäßig nicht beachtet. Hat der Enterbte eigene Nachkommen, so können diese, wenn es keine weiteren näheren Erben gibt, als Erben eintreten. Häufig ist dies gerade nicht erwünscht, da damit die Nachkommen des Enterbten gegen den Willen des Testierenden erben. Dies Rechtsauffassung hat der BGH kürzlich bestätigt und damit entgegengesetzten Ansichten in der Literatur eine Absage erteil. Dies muss bei einer guten Testamentsgestaltung unbeding berücksichtigt werden. Ein notarielles Testament ist in…

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Themen: Pflichtteil , Testament , Notar , Enterbung , Abkömmling

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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