Vorsicht beim Vergleich nach Prozesskostenhilfebewilligung
Nach § 31 Abs. 3 GKG soll dann, wenn der unbemittelten Partei durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden, und diese vom Gesetzgeber eingeräumte Prozesskostenfreiheit muss der unbemittelten Partei ungeachtet ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zugute kommen. Dies gilt aber, wie das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 19.10.2009 - 6 WF 105/09 - erneut entschieden hat, nur zu Gunsten des so genannten Entscheidungsschuldners, nicht aber dann, wenn eine Partei die Kosten in einem Vergleich übernommen hat und somit zum Übernahmeschuldner geworden in. Die Regelung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG sei auch…
» Vollständiger ArtikelThemen: Prozesskostenhilfe , Analog , Gkg , Gerichtskosten , Vergütungs- Und Kostenrecht , Vergleich , Prozesskostenhilfe Bewilligung
Erschienen 13. November 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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Härlein + Kollegen Rechtsanwälte | 29. April 2012 — Manchmal ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen einer Partei zur Sachverhaltsaufklärung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) …
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