Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG wird ausgesetzt
blogmbh.de | 3. Juli 2009 — Am 19.06.2009 hat der Bundestag die Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG für 2 Jahre ausgesetzt. Für d…
Nach und nach werden die “versteckten” Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 bekannt und veröffentlicht. Gleich eine ganze Reihe von Beiträgen betreffen die Gefahren beim Gesellschafterwechsel bei der GmbH und in diesem Zusammenhang vor allem die Regelung des § 8c KStG, wonach Verlustvorträge der GmbH bis zu 100% verloren gehen können.
Veränderungen im Bestand der Gesellschafter einer GmbH können gem. § 8c KStG zum Untergang oder teilweisen Wegfall von Verlustvorträgen führen. Diese Regelung hat große Bedeutung für die Finanzierungsmöglichkeiten forschungsintensiver Unternehmen mit hohen Anfangsverlusten und birgt daneben steuerliche Risiken beim Aussteigen eines Gesellschafter für die verbleibenden Gesellschafter.
Schädlicher BeteiligungserwerbWerden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% des gezeichneten Stammkapital oder der Stimmrechte an einer GmbH an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen oder diesen nahestehende Personen übertragen, gehen die nicht genutzten Verlustvorträge der GmbH quotal in Höhe des übertragenen Anteils unter. Die Verlustvorträge gehen sogar ganz verloren, wenn mehr als 50% des gezeichneten Stammkapital oder der Stimmrechte an einer GmbH an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen oder diesen nahestehende Personen übertragen werden.
Das sind also die wesentlichen Merkmale:
Übertragung an Erwerber oder Erwerbergruppe innerhalb von 5 Jahren mehr als 25% des gezeichneten Stammkapital oder der Stimmrechte = quotaler Untergang der Verlustvorträge mehr als 50% des gezeichneten Stammkapital oder der Stimmrechte = vollständiger Untergang der VerlustvorträgeSind diebezüglich keine expliziten Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH vorhanden oder werden solche nicht nachträglich aufgenommen, tragen die verbleibenden Gesellschafter der GmbH die Nachteile aus dem Untergang der Verlustvorträge.
Einem Beteiligungserwerb von mehr als 25% wird gem. § 8c Abs. 1 S. 4 KStG die Kapitalerhöhung gleichgestellt, wenn der Erwerber oder die Erwerbergruppe zu mehr als 25% beteiligt wird oder eine bestehende Beteiligung um mehr als 25% erhöht.
Betroffen: GmbH mit hohen Anfangsverlusten oder in der KriseDie Konsequenzen sind für den Laien vielleicht nicht gleich auf den ersten Blick nachvollziehbar, zumal bei vielen Gesellschaften mit Verlustvorträgen nicht absehbar ist, ob und wann Verlustvorträge mit Gewinnen verrechnet werden können. Nimmt man jedoch ein forschungsintensives Unternehmen mit hohen Anfangsverlusten, wird das Szenario bei einem Gesellschafterwechsel sofort ersichtlich. Die Verluste aus der Forschungsphase oder Etnwicklungsphase stehen nicht mehr in voller Höhe oder überhaupt nicht mehr zur Verfügung, wenn zwischenzeitlich ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Das gleiche gilt natürlich auch für jeden anderen Unter…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Mai 2009 auf http://blogmbh.de.
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