Vorsicht beim Füttern von Pferden

Der Kläger betreibt einen Reiterhof. An einem Abend im Juli 2005 wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit überbrückte er in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden gefallen waren. Einer der Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an die Pferde E., L. und M.

Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten gefütterten Pferde hätten deswegen am nächsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die trächtige Stute E. eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro, unter anderem in Höhe des Kaufpreises für die Stute E. von 14.700 Euro, der Hälfte des Verkaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfall von mindestens 10.000 Euro, nämlich 5.000 Euro, in Höhe von ca. 1.200 Euro für die Behandlung der drei Pferde und für die Entsorgung eines Pferdes. Weitere Kosten seien für die Pflege und Betreuung der kranken Tiere entstanden. Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrung mit Tieren besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.03.2007 die Klage abgewiesen, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könne.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 12 U 73/07; Revision nicht zugelassen) den Beklagten verurteilt, an den Kläger ca. 7.900 Euro zu bezahlen.

Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Nach der Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens kam der Senat zu der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden war. Nach Erläuterung des Sachverständigen genügen ein oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu, um bei einem Pferd eine Kolik auszulösen. Der Einwand des Beklagten, möglicherweise sei das Handeln Dritter, die die Pferde ebenfalls gefüttert hätten, für die Koliken ursächlich, ist rechtlich nicht erheblich.

Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts fahrlässig gehandelt. Dem Beklagten, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrung mit Pferden hatte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütte…

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Themen: Urteil , Schadenersatz , Pferd

Erschienen 14. Februar 2008 auf http://info.folkertjanke.de.

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