Vorsicht beim Autokauf
Eigener Leitsatz:
Es ist nicht irreführend, wenn im Rahmen einer Onlinewerbung für ein Kfz unter Verfügbarkeit sofort aufgeführt ist und später auf
eine mögliche Abweichung der Lieferfrist hingewiesen wird. Die Begriffe Verfügbarkeit einerseits und Lieferzeit andererseits haben
unterschiedliche Bedeutung.
Landgericht Bochum
Urteil vom 22.12.2011
Az.: I-14 O 189/11
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der vom 15.09.2011 ausgefertigt durch Rechtsanwalt B... P..., ..., ..., wegen der Internet-Werbung der
Klägerin für einen KIA Sorento 2,2 CRDi AWD Special 2 mit den Merkmalen: Verfügbarkeit, "sofort" und dem späteren Hinweis: "Die
Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte." keine Rechte
auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten zustehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Beide Parteien vertreiben u. a. Neufahrzeuge der Marke KIA Mit Schreiben vom 15.09.2011 (Bl. 6 f. d. A) mahnten die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klägerin wegen wettbewerbswidriger Internetwerbung ab. Hintergrund war eine Werbung der
Klägerin (Bl. 9 f. d. A), mit der die Klägerin einen KIA Sorento bewarb und darin unter Verfügbarkeit angab "sofort" und weiter unten
unter Fahrzeugbeschreibung aufführte: "Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage des genauen
Liefertermins kontaktieren Sie uns bitte". Mit Schreiben vom 19.09.2011 (Bl. 12 f. d. A) wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
die Abmahnung als ungerechtfertigt zurück, und bemängelte, dass die vorgefertigte Unterwerfungserklärung zu weit gefasst sei, da sie
den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte. Mit Schreiben vom 23.09.2011 (Bl. 14 d. A) wies die Beklagte das
Schreiben vom 19.09.2011 wegen fehlender Vollmacht zurück. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass der
Beklagten ausder ausgesprochenen Abmahnung keinerlei Rechte zustehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Werbung sei nicht fehlerhaft wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Eine Irreführung
sei nicht gegeben, denn bei der Verfügbarkeit werde mitgeteilt, ob das Fahrzeug vorrätig sei oder erst bestellt werden müsse. Die
Lieferzeit selbst hänge von verschiedenen Faktoren ab, das wisse der Kunde. Den beworbenen KIA habe sie auch tatsächlich vorrätig
gehabt.
Die Klägerin beantragt,
festzustel…
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