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Vorsicht bei WLAN-Nutzung

am 08.07.2008 von Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

Aus aktuellem Anlaß sei erneut davor gewarnt, allzu naiv mit dem eigenen WLAN umzugehen. SIe sollten als Anschlussinhaber und WLAN-Betreiber dringend auf der Hut sein und die sicherheitstechnischen wie juristischen Probleme kennen.
Hinweis: Dies ist ein etwas älterer Artikel, den ich aus dem Archiv auf unsere Web-Seite kopiert habe und schrittweise aktualisiere.
So sollten Sie sich im Klaren sein, dass auch wenn mehrere Ihr WLAN (erlaubt oder unerlaubt) nutzen, letztendlich der Anschlussinhaber zählt - Ihr Anschluss erhält eine IP im Netz. Gleich welcher Nutzer etwas unternimmt, am Ende wird es (erstmal) Ihrem Anschluss zugeordnet.
Gerade diese Zuordnung von Anschluss zu Nutzer kann mitunter am Ende schwierig sein - wenn dann ein Nutzer nicht eindeutig ermittelt werden kann, steht der Anschlussinhaber im Mittelpunkt. Dies auch dann, wenn es nahe liegt, dass sich jemand in das WLAN unerlaubt begeben hat. Wer gar ein unverschlüsseltes WLAN nutzt, ohne Sicherheitssperren, der kommt aus der Haftung als Störer eventuell nicht mehr raus, dazu nur diese Urteile, es ist aber eine Tendenz in die andere Richtung zu erkennen.
Doch auch die Verschlüsselung eines Netzes mit Zugangspasswort wird am Ende nicht jeder Prüfung standhalten: Aufgrund aktueller Entwicklungen dürfte der WEP Standard schon mit einem unverschlüsseltem Netz gleich zu setzen sein (Dazu nur bei Heise: “WEP in unter einer Minute gehackt“). Ich ziehe daraus folgende Schlussfolgerungen:

Man sollte also nicht nur sein WLAN mit einem Zugangscode sichern, sondern darauf achten, unbedingt via WPA und nicht WEP zu sichern,
Als Passwort sollte man keine gebräuchlichen Worte oder gar seinen Namen nutzen. Am besten Textzeichen und Zahlen …

LG Frankfurt: Haftung für ungeschütztes WLAN

Telemedicus / Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen, wenn diese über sein ungeschütztes WLAN begangen werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Ein Anschlussinhaber hatte sich gegen eine einstweilige Verfügung gew…

Anschlussinhaber haftet für offenes WLAN

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Zwei ältere Urteile, die hier der Vollständigkeit halber aufgenommen werden: Das LG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 308 O 407/06), dass ein Anschlussinhaber für die Nutzung seines unverschlüsselten WLANS haftet. Man…

OLG Düsseldorf: Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Dem Anschlussinhaber der ein WLAN Netz betreibt sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Dem Internet-Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. 2. So können (zumeist) für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigene…

LG Düsseldorf: Störerhaftung des WLAN-Netzbetreibers und Internet-Anschlussinhabers - Dem Betreiber eines WLAN-Netzes und Inhaber eines Internetanschlusses ist abzuverlangen, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Standardsoftware

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Betreiber eines WLAN-Netzes hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit es Dritten nicht ermöglicht wird, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutz der Anonymität und ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Rechtsverlet…

Unverschlüsseltes WLAN kann teuer werden! - Gericht bejaht Störerhaftung

LBR-Blog / Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06 hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem über einen bestimmten Internetanschluss urheberrechtswidrige Down- bzw. Uploads vorgenommen worden waren. Der Anschluss…

Störerhaftung für ungeschützte, offene WLAN Netze

IT-Recht Blog / In einem kürzlich veröffentlichen Urteil des LG Düsseldorf (AZ: 12 O 232/08) wurde entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Dritter sein ungeschütztes, offenes…

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