Vorsicht bei mehreren Minijobs
Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Auch wenn Sie als Arbeitgeber nicht wissen, dass einer Ihrer Beschäftigten mehrere Minijobs hat, können Sie sich einer nachträglichen Zahlung an die Sozialversicherung nicht entziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Ihr Mitarbeiter durch Zusammenrechnung mehrerer Minijobs versicherungspflichtig ist. Grundsätzlich ist die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe durch die Einzugstelle umzusetzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Sie sollten deshalb bei Beginn der Beschäftigung schriftlich abfragen, ob Ihr Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt is…
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Erschienen 6. Februar 2007 auf http://www.lohn-praxis.net.
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