Vorsicht bei Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Abmahnung von Getty Images!
Images International, nach eigener weltweit führender Anbieter von Bild- und Filmmaterial, lässt
zahllose Homepagebetreiber wegen illegaler Veröffentlichung geschützter Bildwerke abmahnen. Die erfolgt durch die Münchener Anwaltskanzlei Rechtsanwälte. Die Homepagebetreiber werden darin zur Unterlassung und aufgefordert. Hierzu fügt
der Abmahnung neben einer
vorformulierten Unterlassungserklärung, ein von den Münchener Anwälten gleichfalls vorformuliertes Formblatt zur Auskunftserteilung
bei.
Schon die beigefügte sollten Sie nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr
deutlich modifiziert abgegeben. Mehr zur modifizierten Unterlassungserklärung lesen Sie hier.
Auch das von den Münchener Anwälten vorbereitete Formblatt zur Auskunftserteilung geht weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im
Einzelfall durchaus berechtigten Auskunftsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der
Auskunftserteilung nichts zu suchen haben.
So unternimmt Getty Images mit einem ansonsten völlig sinn- und zweckfreien Einleitungssatz erneut den Versuch, dem Abgemahnten mit
der von ihm zu erteilenden Auskunft zugleich die Erklärung unterzuschieben, er – der Abgemahnte - sei Betreiber einer bestimmten
Internetseite und habe Bildmaterial ohne gültige Lizenz verwendet. Dies erkennt der Abgemahnte – soweit er zur Auskunftserteilung
tatsächlich auf das vorbereitete Formblatt zurückgreift – mit dessen Unterzeichnung an. Dies selbst dann, wenn ihm die eigentliche
Auskunft – aus welchem Grund auch immer - nicht möglich sein sollte und das Formblatt im übrigen unausgefüllt bleibt.
Der Abgemahnte sollte daher zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Auskunftsanspruchs unter keinen Umständen auf das
von der Gegenseite hierzu vorbereitete Formblatt zurückgreifen. Dies insbesondere dann nicht, wenn unklar ist, wer überhaupt
Betreiber der betreffenden Homepage ist oder aber dieser ausschließen kann, dass das nunmehr beanstandete Bildmaterial jemals auf
seiner Internetseite eingebunden war bzw. wenn die hierzu erforderliche Lizenz sehr wohl vom Rechteinhaber erteilt wurde.
Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen
gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung modifiziert sowie ausdrücklich ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Diese Einschränkung ist auch
bei Auskunftserteilung durch eine entsprechend gewählte Formulierung beizuhalten. Hierzu sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in
Anspruch nehmen.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt
Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts.
Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter www.wagnerhalbe.de
WAGNER HALBE Rechtsanwälte - Köln Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec. Poll-Vingster Straße 105 51105 Köln
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