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Vorsicht bei der Werbung mit Preisnachlässen

am 03.04.2007 von http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html

Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2007, Az. 2 U 136/06) hatte sich mit der Werbung für Preisnachlässe im Internet zu befassen. Dabei ist für Online-Händler Vorsicht geboten.Interessant ist dabei schon die Defintion von Preisnachlässen:Preisnachlässe sind betragsmäßig oder prozentual festgelegte Abschläge vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 24. Aufl., § 4 UWG, 4.7 i.V.m. 4.192; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4.4/3 i.V.m. § 4.1/73; Bruhn in Harte/Henning, UWG [2004], § 4, 5). Der Begriff entspricht dem des früheren § 1 Abs. 1 RabattG (vgl. auch Piper a.a.O. § 4.1/74). Eine Preissenkung als allgemeine Herabsenkung des Normalpreises durch die Bildung eines neuen niedrigeren) Preises, der für alle Kunden gilt, stellt keinen Rabatt/Nachlass dar (Piper in Piper/Köhler, UWG, 2. Aufl. [2001], § 1 RabattG, 65; Baumbach/ Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl. [2001], § 1 RabattG, 18), sondern die Einführung eines neuen Allgemeinpreises. Der Sonderstatus des abgesenkten Preises als personal oder zeitlich beschränkt ist Begriffsmerkmal des Preisnachlasses. Gerade die befristete Preissenkungsaktion ist danach Preisnachlass im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG.Bei Preisnachlässen, so das Gericht, ist eine für den Verbraucher wichtige Information unter anderem die zeitliche Befristung von Rabatt- und Zugabeaktionen. Sofern das Angebot zeitlich befristet ist, hat der Werbende auch Informationen über den Angebotszeitraum bereit zu stellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein kann.Im vorliegenden Fall stellte sich zudem die Frage, wann dem Verbraucher die Informatonen zur Verfügung stehen müssen. Hierzu äußerte das Gericht die eindeutige Meinung, dass …

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