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Vorsicht bei der Klausel Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig!

am 04.03.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Das Verwenden der Klausel „Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig” in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechten des Kunden dar und ist daher unwirksam. Außerdem stellt die Verwendung dieser Klausel ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, welches von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 25. Januar 2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.




Der Entscheidung vorangegangen war eine Abmahnung, bei der die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” als unzulässig bezeichnet und der Konkurrent zur künftigen Unterlassung der Klausel und Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung aufgefordert wurde. Der Streit gipfelte in der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch das Landgerichts Berlin. Das Kammergericht, welches aufgrund der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit dem Fall befasst war, entschied in diesem Punkt jedoch anders. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2008 (Az: 5 W 344/07) wurde die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel nun doch erlassen.

In seiner Entscheidung spricht das Gericht eine ganze Reihe aktueller Problembereiche an:

So wird klargestellt, dass eine Teillieferungsklausel an sich wohl noch kein Problem wäre, da die Lieferung in Teilen eine bloße Belästigung des Kunden darstellen würde. Problematisch ist vielmehr die Regelung zur Teilabrechnung. Denn wenn der Kunde die Teile, die er bekommen hat, auch gleich bezahlen muss, dann hat er keine Möglichkeit mehr, durch ein Zurückbehaltungsrecht den Lieferanten zur schnellen Lieferung des Restes zu zwingen. Auch wäre ein Rücktritt vom Vertrag als Ganzem ausgeschlossen. Diese für den Kunden im Vergleich zur gesetzlichen Normalfall nachteilige …

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heise online: Online-Händler darf Reklamationsfrist nicht willkürlich verkürzen

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Dr. Bücker Newsfeed / 1. Online-Händlern ist es regelmäßig unmöglich genaue Lieferzeiten zu nennen, da die Lieferung oftmals von Faktoren abhängt, die vom Händler nicht beeinflussbar sind. Kommt es daraufhin zum Lieferverzug, kann der Kunde Schadensersatz verlangen…

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RA Max-Lion Keller

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