Vorsicht bei der Einbindung von Grafikdateien mit Rechtstexten in eBay-Artikelbeschreibungen
am 14.11.2007 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Mit Beschluss vom 06.11.2006 (Az. 6 W 203/06) hat das OLG Frankfurt eine neue Abmahnmöglichkeit bei eBay eröffnet. So sei es wettbewerbswidrig, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay Angebots einzubinden, sondern in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen.
Das Gericht argumentiert, die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei würde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolge, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.
Das Argument, dass wohl nur die wenigsten eBay-Zugriffe über WAP erfolgen, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich würde der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werben. Darüber hinaus habe eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.
Fazit:
Viele Online-Händler bedienen sich Grafiken (etwa in Form von jpg-Dateien), um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode: Ändern sich aufgrund neuer gesetzlicher …
OLG Frankfurt a.M.: eBay via WAP - Die Einblendung der erforderlichen Verbraucherinformationen mittels externer Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn deren Einblendung nicht erfolgt, da über WAP zugegriffen wird.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Einblendung der nach § 312c Abs. 1 BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn deren Einblendung aus technischen Gründen nicht …
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