Vorsicht bei der Benutzung von Markennamen in eBay-Angeboten

Wer über die Versteigerungsplattformen im Internet (z.B. eBay) regelmäßig Verkäufe tätigt, sollte bei der Bezeichnung der jeweiligen Angebote mit der Verwendung von Markennamen zurückhaltend sein. Die Verwendung von Markennamen bzw. Markenzeichen in der Angebotszeile bei eBay kann dazu führen, dass der Verkäufer unliebsame Post von einem Anwalt bekommt. Der Vorwurf lautet dann, dass die Verwendung eines Markennamens markenmäßig, also herkunftshinweisend gebraucht worden sei, und dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem eigenen, beworbenen Produkt und dem Markenprodukt nicht ausgeschlossen werden könne. Eine markenmäßige Benutzung des verwendeten Zeichens bzw. der verwendeten Marken nehmen Gerichte dann an, wenn potentielle Käufer, die eine Suche nach eBay-Angeboten unternehmen, durch die Eingabe der Marke in der Suchfunktion zu dem Angebot des Verkäufers geführt werden und auch der Gestaltung des Angebotes keine Aufklärung dahingehend entnehmen können, dass die verwendete Marke hier nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienen soll (so z.B. OLG Frankfurt, 6 U 252/04, U…

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Themen: Ebay , Markenname Ebay


Erschienen 12. September 2007 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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