Vorschuss vs. Anzahlung

Ein leider häufiger und ebenso unnötiger Streit zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist der, um die Angemessenheit des geforderten Vorschusses.

Nach der Beauftragung des Anwalts kommt meistens gleich ein unangenehmer Teil des Anwaltsvertrages auf den Mandanten zu: Der Anwalt fordert einen Vorschuss bevor er überhaupt tätig wird. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht dies auch vor: § 9 RVG. Nur in bestimmten Fällen kann der Anwalt keinen Vorschuss fordern, z. B. der gerichtlich bestellte Verteidiger, vgl. § 52 Abs. 1 RVG.

Streit entsteht nun über die Höhe des zu zahlenden Vorschusses. Der Anwalt fordert regelmäßig das vollständige voraussichtlich zu erwartende Honorar. Der Mandant will davon vielfach nur die Hälfte vorab bezahlen. Nicht wenige Mandate enden an dieser Stelle direkt wieder.

Was ist angemessen?

§ 9 RVG lautet: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“

Der reine Gesetzestext bringt keine Aufklärung. Einige Mandanten gehen davon aus, dass es üblich ist einen hälftigen Betrag als Anzahlung zu leisten und den Rest nach Abschluss der Arbeiten, d. h. hier nach Beendigung des Mandatsverhältnisses.

Ferner haben manche Mandanten angst, dass sich der Rechtsanwalt nach Erhalt des Vorschusses nicht mehr „voll ins Zeug legt“ – er hat ja sein Geld bereits verdient. Diese Befürchtung kann ich nicht teilen. Der Rechtsanwalt hat ein großes Interesse daran, den Mandanten für die Zukunft zu behalten und insbesondere, dass der zufriedenen Mandant den Anwalt empfiehlt. Davon leben die meisten Rechtsanwälte.

Rechtsanwälte sind keine Handwerker und / oder Kaufleute. Anwälte werden auch normalerweise nicht für den Erfolg bezahlt – sondern, wie die allermeisten Arbeiternehmer, für die geleistet Arbeit. Schaut man in die Kommentarliteratur ist das Ergebnis auch eindeutig:

Angemessen sind 100% des voraussichtlich entstehenden Vergütungsanspruchs.

Allerdings liegt es alleine im Ermessen des Rechtsanwalts, ob und in welcher Höhe, er einen Vorschuss verlangt. Warum sollte der Rech…

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Themen: Admigra , Rvg , Vorschuss , Tiger , Anwaltsvertrag , § 9 Rvg
Rechtsgebiet: Gebührenrecht

Erschienen 15. September 2011 auf https://www.admigra.de/blog.

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