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am 11.06.2008 von http://www.lehrstellen-verein.de/lupus

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Beklagte „eine entsprechende Anwendung der Grundsätze zu obiger BGH-Entscheidung“ vornimmt, obwohl die Leitsätze und Entscheidungsgründe zu dem fraglichen Urteil noch gar …

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