Vorschau auf wichtige Entscheidungen des BFH in 2011
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Steuer- und Zollsachen sind für die Wahrung einer einheitlichen Anwendung der
Steuergesetze und für die Fortbildung des Steuerrechts sehr wichtig. In Zeiten “leerer Kassen” des Staats übernimmt der BFH auch
zunehmend die Kontrollaufgabe, dass der Gesetzgeber nicht aus dem Ruder läuft und bei neuen Steuergesetzen verfassungsrechtliche
Schranken und Grenzen mißachtet, wie das in den vergangenen Monaten beispielsweise bei der Herabsetzung der Pendlerpauschale oder bei
der Beschränkung der Ausgaben für ein Arbeitszimmer geschehen ist. Auch in 2011 wird es sicher wieder einige aufsehenerregende
Entscheidungen des BFH geben, von denen einige schon jetzt in einer Art Vorausschau auf 2011 herausgestellt wurden.
Interessant sind auch die statistischen Zahlen, die der (BFH) zum vergangenen Jahr 2010 liefert. Hiernach ist die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer aller Verfahren beim BFH bis zur Erledigung auf acht Monate gesunken, bei Nichtzulassungsbeschwerden auf nunmehr
sechs Monate, bei Revisionen auf durchschnittlich 18 Monate. Von den beim BFH eingelegten Revisionen gegen Entscheidungen der
Finanzgerichte werden 42,6 % zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 16,4 %. Hieran
zeigt sich dass auch die Entscheidungen der Finanzgerichte über Klagen der Steuerpflichtigen gegen Steuerbescheide nicht fehlerlos
sind.
Folgende wichtige Entscheidungen des BFH sind in 2011 zu erwarten:
1. Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähiger Aufwand
Eine beim BFH (Az. I R 2/10 und I R 40/10)
betrifft die Frage, ob die entstehende Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz zu
aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten oder zu sofort abzugsfähigem Aufwand führt.
2. Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
Im Verfahren X R 28/09 wird der X. Senat des BFH entscheiden, ob Schuldzinsen bezüglich der Erstausstattung eines Gewerbebetriebs
nach § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen nicht abziehbar sind. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob § 4 Abs. 4a EStG das
objektive Nettoprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise
einschränkt.
In einem anderen Verfahren (IV R 19/08) wird der BFH entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender
Finanzierungszusammenhang zwischen einem Darlehen und der Anschaffung von Anlagevermögen besteht, wenn die Darlehensmittel auf ein
betriebliches Kontokorrentkonto gezahlt werden. Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG gilt die Begrenzung des Abzugs betrieblich veranlasster
Schuldzinsen bei Überentnahmen nicht für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen.
In einem weiteren Verfahren (VIII R 32/09) hat der BFH zu entscheiden, ob kurzf…
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