Vorschau auf wichtige Entscheidungen des BFH in 2011

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Steuer- und Zollsachen sind für die Wahrung einer einheitlichen Anwendung der Steuergesetze und für die Fortbildung des Steuerrechts sehr wichtig. In Zeiten “leerer Kassen” des Staats übernimmt der BFH auch zunehmend die Kontrollaufgabe, dass der Gesetzgeber nicht aus dem Ruder läuft und bei neuen Steuergesetzen verfassungsrechtliche Schranken und Grenzen mißachtet, wie das in den vergangenen Monaten beispielsweise bei der Herabsetzung der Pendlerpauschale oder bei der Beschränkung der Ausgaben für ein Arbeitszimmer geschehen ist. Auch in 2011 wird es sicher wieder einige aufsehenerregende Entscheidungen des BFH geben, von denen einige schon jetzt in einer Art Vorausschau auf 2011 herausgestellt wurden.

Interessant sind auch die statistischen Zahlen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zum vergangenen Jahr 2010 liefert. Hiernach ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer aller Verfahren beim BFH bis zur Erledigung auf acht Monate gesunken, bei Nichtzulassungsbeschwerden auf nunmehr sechs Monate, bei Revisionen auf durchschnittlich 18 Monate. Von den beim BFH eingelegten Revisionen gegen Entscheidungen der Finanzgerichte werden 42,6 % zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 16,4 %. Hieran zeigt sich dass auch die Entscheidungen der Finanzgerichte über Klagen der Steuerpflichtigen gegen Steuerbescheide nicht fehlerlos sind.

Folgende wichtige Entscheidungen des BFH sind in 2011 zu erwarten:

1. Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähiger Aufwand

Eine Revision beim BFH (Az. I R 2/10 und I R 40/10) betrifft die Frage, ob die entstehende Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten oder zu sofort abzugsfähigem Aufwand führt.

2. Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

Im Verfahren X R 28/09 wird der X. Senat des BFH entscheiden, ob Schuldzinsen bezüglich der Erstausstattung eines Gewerbebetriebs nach § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen nicht abziehbar sind. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob § 4 Abs. 4a EStG das objektive Nettoprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränkt.

In einem anderen Verfahren (IV R 19/08) wird der BFH entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Finanzierungszusammenhang zwischen einem Darlehen und der Anschaffung von Anlagevermögen besteht, wenn die Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto gezahlt werden. Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG gilt die Begrenzung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuldzinsen bei Überentnahmen nicht für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen.

In einem weiteren Verfahren (VIII R 32/09) hat der BFH zu entscheiden, ob kurzf…

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Themen: Einkommensteuer , Revision , Bfh , Bundesfinanzhof
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 25. Januar 2011 auf http://www.schwerd.info.

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