Neue Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen
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Einige Rechtsstreitigkeiten rund um die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel könnten demnächst ein Ende finden. Nachdem es die Bundesregierung in der Vergangenheit wiederholt nicht geschafft hat, eine an den europäischen Vorgaben ausgerichtete Muster-Widerrufsbelehrung für den Fernabsatz zur Verfügung zu stellen, liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor.
Erst zum 11.06.2010 war die jüngste Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung durch den deutschen Gesetzgeber eingeführt worden (wir berichteten: “Neue Widerufsbelehrung ab dem 11.06.2011″, “Wertersatzklausel und Widerrufsbelehrung – das nächste Kapitel”, “Änderung Widerrufsrecht tritt zum 04.08.09 in Kraft”). Bereits zu diesem Zeitpunkt war jedoch bekannt, dass dieses neue Muster nicht den zu beachtenden europäischen Vorgaben entsprach. Denn am 03.09.2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Regelungen zur Wertersatzpflicht im deutschen Fernabsatzrecht unzulässig seien. Auf jenen eu-rechtswidrigen Vorschriften fußten aber die Muster vom Juni 2010.
Gegenstand dieser Facette um die Widerrufsbelehrung sind die Wertersatzvorschriften. Die Neufassungen werden die Möglichkeiten der Händler, im Falle des Widerrufs Wertersatz zu verlangen, weiter eingeschränkt. Ein solcher Ausgleich kann nach dem Gesetzesentwurf geltend gemacht werden, wenn
die gelieferte Ware durch eine über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgehende Wertminderung erfahren hat und der Händler zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über das Widerrufsrecht belehrt hat.Die Belehrungspflicht obliegt dem Händler bereits jetzt. Neu gefasst wird das Kriterium, wann eine den Wertersatzanspruch auslösende Wertminderung vorliegt.
Kriterium für den Wertersatzanspruch ist nach deutscher Gesetzeslage bislang die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“. Danach wird die Wertersatzpflicht regelmäßig ausgelöst, wenn der Käufer die gekaufte Ware wie sein Eigentum behandelt (= „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“) und die Ware hierdurch einen Wertverlust erleidet.
Im Unterschied dazu soll es für den Käufer nun möglich sein, die gekaufte Ware einer konkreteren Prüfung, sogar durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, zu unterziehen, ohne dass er hierfür Wertersatz leisten muß. Dabei soll nach dem Willen der Bundesregierung in jedem Einzelfall überprüft werden, ob ein vom Unternehmer hinzunehmender Wertverlust aufgrund einer zulässigen Prüfung oder eine darüber hinausgehende Nutzung vorliegt und damit ein Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher besteht.
Als Beispiel eines hinzunehmenden Wertverlusts wird in der Gesetzesbegründung das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts genannt, auch wenn das Wasserbett hierdurch einen nahezu vollständigen Wertverlust erfährt. Diesen wirtschaftlichen „Totalschaden“ hat der Unternehmer hinzunehmen; er kann nach dem Gesetzesentwurf keinen Wertersatz verlan…
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