Vorsätzliche Trunkenheit?
Gerade beim OLG Hamm (Beschluss 1 Ss 503/06 vom 30.11.2006) gefunden, schon etwas älter, aber nach wie vor aktuell:
Nach einhelliger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Fahrt nach einem Unfall fortsetzt. Es gibt nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei kommt es auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrantritt an. Für die Annahme vorsätzlicher Begehung bedarf es deshalb der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Tat (OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.1999 - (4 Ss 7/99) m.w.N.).
Staatsanwaltschaften und Gerichten im hiesigen Sprengel scheint diese „einhellige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung" gänzlich unbekannt zu sein, diese nehmen ab einer BAK von 1,6 ‰ generell Vorsatz an.
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